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Geltendmachung der Entfernungspauschale für mehrfaches tägliches Pendeln zur Arbeitsstelle

Mittwoch, den 22. Februar 2012 (Harald Büring)

Wer als Arbeitnehmer zweimal täglich zwischen Wohnung und Arbeitsstelle pendelt, hat auch höhere Fahrtkosten. Aber werden diese auch beim Ansetzen der Entfernungspauschale als Werbungsksoten berücksichtigt?

Vor allem bei Arbeitnehmern im Schichtdienst aber auch in künstlerischen Berufen kommt es vor, dass Arbeitnehmer mehrfach am Tag zur Arbeit fahren. So war es auch bei einem Musiker, der an einem Theater beschäftigt war. Er musste sowohl an den Proben als auch an den Aufführungen teilnehmen. Die Proben fanden allerdings nicht direkt vor Beginn der Aufführung statt. Vielmehr gab es dazwischen jeweils eine Pause von mindestens vier Stunden. Für diese Tage setzte er in seiner Steuererklärung die Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle zweimal an. Es kam, wie es kommen musste: Das Finanzamt lehnte dies im Steuerbescheid unter Berufung auf § 9 EStG ab und erkannte die Entfernungspauschale nur einmal pro Tag an. Dies sah der Arbeitnehmer nicht ein und klagte schließlich. Er berief sich darauf, dass diese Regelung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Schließlich sind seine berufsbedingten Fahrtkosten höher als für Arbeitnehmer, die nur einmal am Tag pendeln.

© sweet_caramel - Fotolia.com

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Doch das hessische Finanzgericht wies seine Klage ab. Die Richter begründeten dies damit, dass das Finanzamt sich an die Vorschrift des § 9 EstG halten muss. Aus dem Wortlaut dieser Norm ergibt sich, dass die Entfernungspauschale bei allen Arbeitnehmern nur einmal pro Tag angesetzt werden dürfen. Ausnahmen sind nicht vorgesehen. Dies verstößt ihrer Ansicht nach auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG. Denn es handele sich hier um einen “atypischen” Fall, den der Gesetzgeber nicht zu berücksichtigen brauche. Dieses Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen lautet: 4 K 3301/09.


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