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Entfernungspauschale

Wann ist eine längere Strecke im Sinne der Entfernungspauschale offensichtlich verkehrsgünstiger?

Montag, den 13. Februar 2012 (Bastian Stein)

Eine Strecke muss verkehrsgünstiger sein, als die kürzeste verfügbare Strecke, um im Sinne der Entfernungspauschale anerkannt zu werden. Ob es daneben noch verkehrsgünstigere Wege gibt ist nicht entscheidend.

Jedes Navigationsgerät tut es mittlerweile, die verkehrsgünstigere Strecke ebenfalls ermitteln wie die kürzeste Strecke. Relevant ist die Unterscheidung auch im Steuerrecht. So ist für die Fahrt zur Arbeit und zurück eine Entfernungskostenpauschale pro Kilometer von dem zu versteuerndem Einkommen abzuziehen. Dieser Abzug ist allerdings begrenzt. Arbeitnehmer können nur die kürzeste Verbindung zwischen ihrem Heim und dem Arbeitsplatz ansetzen. In Kenntnis moderner Verkehrswege gewährt das Gesetz allerdings eine Ausnahme. Es dürfen auch längere Strecken angesetzt und dementsprechend höhere Entfernungskostenpauschalen gewährt werden, wenn die Strecken “offensichtlich verkehrsgünstiger” sind.

© Jürgen Fälchle - Fotolia.com

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Offensichtlich verkehrsgünstiger bedeutet nicht die verkehrsgünstigste Strecke, entschied der Bundesfinanzhof (Urteil v. 16.11.2011, VI R 46/10, veröffentlicht am 8.2.2012) kürzlich. Es hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Arbeitnehmer statt der kürzesten Anfahrt von 44 Kilometer lange Strecke von 56 Kilometer ansetzte, welche grundsätzlich verkehrsgünstiger war. Soweit, so gut. Aber nicht gut genug. Nur ein Teil der Strecke seiner Finanzamt verkehrsgünstiger. Folgerichtig setzte das Finanzamt die beste selbst ermittelte Strecke an, jetzt 49 Kilometer. Gut gemeint, aber Navigation sei nicht Aufgabe des Finanzamtes, befand der Arbeitnehmer und klagte.

 

Und bekam Recht. Arbeitnehmer können durchaus eine verkehrsgünstigere, aber längere Strecke benutzen und voll ansetzen, befand der Bundesfinanzhof. Ob es daneben noch eine verkehrsgünstigere, aber längere als die kürzeste Strecke gibt, sei zwar ökonomisch interessant, verbaut den Arbeitnehmer aber nicht die Möglichkeit, die gefahrene längere und dennoch verkehrsgünstigere Strecke als die kürzeste Verbindung voll anzusetzen. Der Arbeitnehmer hat somit die Wahl, welche von mehreren Strecken, die für ihn verkehrsgünstiger im Vergleich zu der kürzesten Straßenverbindung sind, er benutzt.  Solange sie verkehrsgünstiger als die kürzeste Strecke ist.


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