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Ist ein privat angeschaffter Computer absetzbar?

Mittwoch, den 16. März 2011 (Bastian Stein)

Es gibt vier Möglichkeiten, den heimischen Rechner abzusetzen

@ Fotolia

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Der PC und der Laptop sind aus unserer Arbeitswelt nicht wegzudenken. Auch wird viel Arbeit am Rechner zuhause erledigt. Ist der Aufwand für den heimischen, privat angeschafften PC dann auch als Werbungskosten absetzbar? Usus ist, dass der Anschaffungspreis in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar ist, sofern die private Mitbenutzung 10 Prozent. Fällt der Anteil höher aus, muss der abziehbare Kaufpreis in einen beruflichen und einen privaten Teil aufgeteilt werden. Aber wie?

Ohne gesonderten Nachweis geht die Finanzverwaltung von einer 50prozentigen privaten Nutzung aus, es sei denn, eine höhere berufliche Nutzung ist besonders plausibel. Im ersten Fall sind dementsprechend 50 Prozent der Anschaffungskosten abziehbar, entweder durch eine Abschreibung über die dreijährige Nutzungsdauer oder sofort in voller Höhe, wenn der Preis ohne Umsatzsteuer maximal 410 Euro beträgt. Was ist zu tun, wenn der Anteil der beruflichen Nutzung höher ausfällt? Das Finanzgericht Urteil Baden-Württemberg kam zu folgendem (Urt. v. 05.05.2010 – 12 K 18/07):

Bei beruflicher Nutzung ab 90 Prozent können sie alle Kosten absetzen. Dies trifft zu, wenn sie den PC neben einiger privater Korrespondenz und dem Online-Banking ausschließlich für den Beruf verwenden. Den Vollansatz können auch Außendienstmitarbeiter mit einem Laptop geltend machen.

2. Sie weisen das Verhältnis der beruflichen Nutzung dem Finanzamt nach oder machen sie zumindest plausibel, z.B. durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die dienstliche Notwendigkeit oder die Führung eines PC-Nutzerbuchs. Hierbei reichen Aufzeichnungen über drei Monate aus, um das Ergebnis für das gesamte Jahr anzusetzen.

3. Sie machen keine Aufzeichnungen, die generelle berufliche Nutzung ist aber schlüssig belegt und nachvollziehbar, z.B. wenn Sie als Angestellter abends und am Wochenende von zu Hause aus arbeiten müssen. Dann ist die Hälfte des Kaufpreises abziehbar.

4. Bei einer beruflichen Nutzung unter 10 Prozent können Sie keine Kosten absetzen, da kein Arbeitsmittel vorliegt.


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