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Unterhalt

Der Aufwand für den Unterhalt eines studierenden Kindes bleibt nur beschränkt anrechenbar.

Dienstag, den 8. Februar 2011 (Bastian Stein)

Der Ausbildungsfreibetrag ist nur eine Komponente der steuerlichen Entlastung in Folge eines Kindes.

Die Inflation zieht an, von Energie bis Weizen. Das Leben wird teurer. Das eigene, aber auch dass des studierenden Kindes, befand ein Ehepaar schon 2003, und den  Ausbildungsfreibetrag im Einkommenssteuergesetz in Höhe von 924 Euro zu gering.  Durch die auswärtige Unterbringung entstehende Unterkunftskosten, höhere Verpflegungsaufwendungen, Fahrtkosten usw. überstiegen den steuerlichen Freibetrag um ein Mehrfaches, selbst wenn man berücksichtigt, dass der Aufwand im eigenen Haushalt durch den Auszug des Kindes entlastet wird.

Das Ehepaar war sich der Sache so sicher, dass es ein Fall für den Bundesfinanzhof (Urteil v. 25.11.2010, III R 111/07) wurde. Der wiederum war sich der Sache sicher, dass die Höhe der Beiträge durchaus angemessen sein könne. So wird zuerst ein Freibetrag von 1.824 Euro für das Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) und 1.080 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes als Freibetrag gewährt. Bei Ehegatten, die zusammen die Einkommensteuer veranlagen, verdoppeln sich die Beträge, wenn das Kind ein gemeinsames ist. Zusätzlich ist ein Sonderbedarf eines in Berufsausbildung befindlichen, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes von maximal 924 Euro abziehbar.

Das macht summa summarum 6.732 Euro, die im Streitjahr 2003 vom anrechenbaren Einkommen des Ehepaars abgezogen werden konnten. Diese Summe müsse insgesamt als steuerliche Entlastung gesehen werden. Die isolierte Betrachtung des Ausbildungsfreibetrages reiche nicht, dieser sei nur eine einzelne Komponente. Bei Beurteilung der Frage, ob die steuerliche Entlastung von Eltern mit volljährigen, zu Ausbildungszwecken auswärtig untergebrachten Kindern ausreichend hoch ist, müssen alle Bestandteile des Familienleistungsausgleichs einbezogen werden. Die Höhe des Ausbildungsfreibetrages bleibt also vorerst bestehen.

Gerne können Sie auch unseren Einkommensteuerrechner nutzen, um Ihre individuelle Belastung zu berechnen.


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