Strengere Kontrolle des Sonderausgabenabzugs der Krankenkassenbeiträge.
Mittwoch, den 26. Januar 2011 (Bastian Stein)Die Kontrolle der tatsächlichen Beitragszahlungen durch die Finanzverwaltung wird leichter.
Vertrauen ist gut. Kontrolle ist besser. Beides ist am Besten. Deswegen gibt es ab 2011 gesetzliche Neuregelungen beim Sonderausgabenabzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Damit sollen Mißbrauchmöglichkeiten eingedämmt werden, nachdem erst der Abzug durch das Bürgerentlastungsgesetz seit 2010 deutlich erleichtert wurde.
Die Kontrolle wird in drei Punkten wesentlich geändert:
- Sonderausgaben, darunter die Versicherungsbeiträge, sind grundsätzlich in dem in dem Jahr fällig, in dem sie geleistet werden. Das gilt jetzt nicht mehr für Beiträge, die einem Versicherungsschutz für spätere Jahre dienen. Ausnahme: Die in Zukunft geleisteten Prämien übersteigen nicht mehr als das 2,5-Fache der geleisteten Beiträge. Für den Teil, für den die Prämie höher ausfällt, kann der Beitrag nur für den Zeitraum abgezogen werden, an dem die Prämie fällig wird. Jetzt wird es leider kompliziert, denn diese neue Regelung gilt nicht für Beiträge zum Erwerb eines Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungsschutzes im Alter, die der unbefristeten Beitragsminderung nach Vollendung des 62. Lebensjahres dienen. Diese können nachwievor unbegrenzt sofort abgezogen werden.
- Auch können die Aufwendungen für die Kranken- und Pflegevorsorge nur abgezogen werden, wenn sie tatsächlich von einer Person geleistet werden und der Beitragszahlende und Steuerpflichtige der Finanzverwaltung die Angaben mitteilt, die für die steuerliche Berücksichtigung der Beiträge erforderlich sind. Das ist u.a. der Fall, wenn die Daten mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder der Rentenbezugsmitteilung an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Letzteres gilt auch für Zusatzbeiträge.
- Gleichzeitig werden ebenfalls Beiträge für den Erwerb eines Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungsschutzes nur berücksichtigt, wenn die entsprechenden Daten der Finanzverwaltung mitgeteilt werden. Das geschieht durch die elektronische Lohnsteuerbescheinigung, die Rentenbezugsmitteilung oder durch das jeweilige Versicherungsunternehmen.
Diese neuen Regelungen erleichtern der Finanzverwaltung die Kontrolle erheblich. Die für den Sonderausgabenabzug erforderlichen Daten liegen damit bereits elektronisch vor und können entsprechend verarbeitet werden. Sind Versicherungsnehmer und versicherte Person jedoch nicht identisch, sind auch die Steuer-Identifikationsnummern sowie das Geburtsdatum des Versicherungsnehmers erforderlich. Damit kann überprüft werden, dass keine für Dritte gezahlten Prämien abgesetzt werden.
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