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BFH:Anerkennung von Behandlungskosten ohne Gutachten vom Amtsarzt

Freitag, den 21. Januar 2011 (Harald Büring)

Der Bundesfinanzhof hat in zwei Fällen eine Grundsatzentscheidung getroffen, die kranken Menschen die steuerliche Geltendmachung ihrer Aufwendungen für Behandlungen als außergewöhnliche Belastungen erleichtert. Allerdings sollte man davon als Patient nur im Notfall Gebrauch machen.

© burnhead - Fotolia.com

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Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes war die steuerliche Anerkennung von Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastungen gerade in den Fällen schwierig, in denen die Krankenkasse nichts zahlte. Dies galt beispielsweise für die Fälle, in denen das Vorliegen einer Erkrankung (wie etwa Legasthenie) oder die angewendete Therapie (z.B. ungewöhnliche Krebstherapie, Frischzellentherapie) nicht von der Schulmedizin anerkannt wird.

Hier durfte das Finanzamt bisher sehr streng sein. Man musste das Gutachten eines Amtsarztes oder Vertrauensarztes beibringen, dass normalerweise vor Beginn der Behandlung ausgestellt sein musste. Wer das nicht schaffte, hatte Pech gehabt. Ein Gutachten vom Hausarzt wurde aus Angst vor Gefälligkeitsattesten nicht anerkannt.

Von dieser rigiden Sichtweise ist der Bundesfinanzhof jetzt abgerückt. Die Vorlage eines Gutachtens von einen normalen Arztes reicht aus. Dieser darf das Gutachten auch nach dem Beginn der Behandlung erstellen. Allerdings trägt hier der Steuerpflichtige das Risiko, dass er das Gericht von dem Vorliegen einer medizinischen Indikation beziehungsweise von der Wirkamkeit einer alternativen Behandlungsmethode überzeugt. Die Richter können innerhalb des Verfahrens einen Sachverständigen hinzuziehen, der über diese Fragen dann zu befinden hat. Der Bundesfinanzhof hat dies unter anderen damit begründet, dass man einem Hausarzt nicht einfach die Glaubwürdigkeit absprechen darf. Es darf nicht ein ganzer Berufsstand unter Generalverdacht gestellt werden. Die Aktenzeichen der beiden Verfahren lauten: VI R 16/09 und VI R 17/09.

Als Betroffener sollten Sie am besten vor Behandlungsbeginn zum Amtsarzt gehen und sich von diesem ein Attest ausstellen lassen. Dann sind Sie auf der sicheren Seite.


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