Kosten für Privatschulen sind nicht immer absetzbar.
Sonntag, den 2. Januar 2011 (Bastian Stein)Schulgeldzahlungen für die Ausbildung eines Kindes an einer Schweizer Privatschule sind nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abziehbar.
Bildung kostet Geld und immer mehr Personen sind bereit, für sich selbst oder ihre Kinder zusätzliche Summen zu investieren. Ebenso ein Paar, welches ihren vermutlich ADS-kranken Sohn auf eine spezielle Schweizer Privatschule geschickt hat. Dort, so die Hoffnung, solle die schulische Entwicklung des Kindes besser gelingen als in vergleichbaren deutschen Schulen. Die nicht unerheblichen Kosten versuchten die Eltern von der Steuer abzusetzen, einmal in Form einer „außergewöhnlichen Belastung“ und alternativ als „Sonderausgabenabzug“.
Beides verneinte das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil v. 21.7.2010, 14 K 1469/10). Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung gemäß ist nicht möglich, da das Schulgeld nicht zu den unmittelbaren Krankheitskosten gehört. Aufwendungen für einen Schulbesuch sind lediglich dann abzugsfähig, wenn sie ausschließlich zum Zweck der Heilung einer Krankheit getätigt werden oder den Zweck verfolgen, die Krankheit erträglich zu machen. So entschied der Bundesfinanzgerichtshof 2004. Ein entsprechendes Attest konnten die Eltern nicht vorweißen, weshalb das Gericht darauf schloss, dass der Schulbesuch dem Sohn – trotz Krankheit – lediglich eine gute Schulausbildung ermöglichen soll.
Ein Sonderausgabenabzug fällt ebenfalls aus. Die Privatschule müsste nach dem Einkommenssteuergesetz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat belegen sein, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Anwendung findet. Beides ist bei der Schweiz nicht der Fall. Den Einwand der Eltern der Diskriminierung und der Behinderung der Freizügigkeit nach dem Freizügigkeitsabkommen von 1999 wischte das Gericht ebenfalls beiseite. Das Abkommen enthält keine spezifischen Regelungen für die Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen. Weder die Regelungen über das Einreise- und Aufenthaltsrecht des Schülers bzw. seiner Eltern noch das Freizügigkeitsabkommen begründen ein Gleichbehandlungsgebot. Das Freizügigkeitsabkommen findet darüber hinaus grundsätzlich keine Anwendung auf Steuernormen.
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