Sind Geburtstagsfeiern im Betrieb steuerlich absetzbar?
Dienstag, den 31. August 2010 (Bastian Stein)Das Bundesministerium für Finanzen hat Grundsätze zur Aufteilung von privaten und beruflich abziehbaren Aufwendungen veröffentlicht.
Die Menge Rechtsprechung zur steuerlichen Absetzbarkeit von privaten als auch beruflichen Ausgaben, die so genannten „gemischter Aufwendungen“, ist Legion. Bisher galt ein Abzugsverbot, was bedeutet, dass Kosten dann nicht absetzbar waren, wenn auch nur ein geringer Teil eines privaten Anlasses vorhanden war. Da ärgert sich der Geschäftsreisende im Ausland, der die Reise nutzen will, um nur einen Tag Urlaub anzuhängen. Das Bundesfinanzgericht hat am 21. September 2009 modernerweise entschieden, dass in Zukunft solche vermischte Ausgaben aufgeteilt werden sollen, wobei jeweils die berufliche Kosten absetzbar sind.
Leider stieg mit diesem gut gemeinten Urteil auch die Unsicherheit. Mit der Frage, welche Kosten bis zu welchem Teil beruflich und damit absetzbar sind bekriegen sich seitdem Finanzämter und Steuerzahler vor den Finanzgerichten. Das Bundesministerium für Finanzen hat dem jetzt Abhilfe geschaffen und in einem Anwendungsschreiben (Schreiben v. 6.7.2010 – IV C 3 -S 2227/07/10003 :002) die Grundsätze zur Beurteilung gemischter Aufwendungen für alle Einkunftsarten und für die verschiedenen Arten der Gewinnermittlung veröffentlicht. Darin heißt es:
1. Die Aufwendungen müssen zu mindestens 10 Prozent beruflich veranlasst sein.
Nehmen sie z.B. während seiner 14-tägigen Urlaubsreise an einem eintägigen Fachseminar teil, sind die Aufwendungen für die Urlaubsreise nicht abziehbar, weil die Aufwendungen nur ein zwölftel der Gesamtaufwendungen ausmacht. Wohl absetzbar sind dagegen die Aufwendungen, die unmittelbar mit dem Fachseminar zusammenhängen, wie Seminargebühren, Fahrtkosten vom Urlaubsort zum Tagungsort, ggf. der Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen.
2. Die Aufteilung nach privaten und beruflichen bzw. betrieblichen Aufwendungen kann nach Zeit-, Mengen- oder Flächenanteile sowie Anzahl der Teilnehmer erfolgen.
Nehmen z.B. an der Feier zum 30. Firmenjubiläum eines Unternehmens 100 Personen teil (80 Kunden und Geschäftsfreunde und 20 private Gäste des Firmeninhabers) so können 80 Prozent der Aufwendungen für die Feier als betriebliche Aufwendung geltend gemacht werden.
3. Aufwendungen können nicht abgesetzt werden, wenn eine Trennung in private und berufliche Teile nicht möglich ist und keine Maßstäbe oder Möglichkeiten der Schätzung gefunden werden kann.
So kann z.B. ein Steuerberater die Kosten eines Abonnements einer überregionalen Zeitung, die er neben der regionalen Tageszeitung bezieht und die umfassend auch über die steuerrechtliche Entwicklung informiert, auch nicht zur Hälfte als Betriebsausgaben abziehen. Die betrieblichen und privaten Zwecke greifen so ineinander, dass eine Trennung nicht möglich ist. Keine Rubrik oder Seite einer Zeitung kann ausschließlich dem betrieblichen Bereich zugeordnet werden, sondern dient stets auch dem privaten Informationsinteresse. Es fehlt hier an einer Möglichkeit zur Aufteilung nach objektivierbaren Kriterien.
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