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Einkommensteuer

Haben Leiharbeitnehmer einen Verpflegungsmehraufwand? Möglicherweise!

Montag, den 30. August 2010 (Bastian Stein)

Leiharbeiter haben es häufig schwer. Wenig anerkannt von ihren Kollegen, häufige Arbeitsplatzwechsel und eine geringere Bezahlung als der festangestellte Mitarbeiterstamm. Wenigstens der Mehraufwand einer teuren Verpflegung, der durch die häufigen Wechsel entsteht, sollte doch wenigstens von der Steuer abgezogen werden könnte. Fand ein Leiharbeiter. Nicht jedoch das Finanzamt. Das Bundesfinanzgericht (Urteil v. 17.6.2010, VI R [...]

Leiharbeiter haben es häufig schwer. Wenig anerkannt von ihren Kollegen, häufige Arbeitsplatzwechsel und eine geringere Bezahlung als der festangestellte Mitarbeiterstamm. Wenigstens der Mehraufwand einer teuren Verpflegung, der durch die häufigen Wechsel entsteht, sollte doch wenigstens von der Steuer abgezogen werden könnte. Fand ein Leiharbeiter. Nicht jedoch das Finanzamt. Das Bundesfinanzgericht (Urteil v. 17.6.2010, VI R 35/08) teilt jedoch die Meinung des Leiharbeiters. Grundsätzlich. Und wenn das Wörtchen wenn nicht wäre.

© Roman Sigaev - Fotolia.com

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Grundsätzlich besteht der Anspruch, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte tätig wird. Eine „regelmäßigen Arbeitsstätte“ ist in Augen des Gerichtes eine dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er ständig aufsucht. Das ist bei Leiharbeitern zugegebenermaßen seltener der Fall, arbeiten sie in der Regel doch nicht „in“ der Zeitarbeitsfirma. Keine „regelmäßigen Arbeitsstätten“ sind dagegen Tätigkeitsstätten in einer betrieblichen Einrichtung von Kunden des Arbeitgebers. Hier kommt die Leiharbeit ins Spiel.

Ob und wann ein Leiharbeiter längerfristig an einer regelmäßigen Arbeitsstätte tätig wird, hat weniger er selbst zu entscheiden, als vielmehr die zuständige Zeitarbeitsfirma und ihre Kunden. Deshalb besteht grundsätzlich die Möglichkeit, den Mehraufwand als Werbungskosten abzusetzen. Allerdings fehlt bisher noch eine allgemeine oder pauschale Regelung. Das Gericht muss im Einzelfall prüfen, ob ein Leiharbeiter wirklich wie angegeben an verschiedenen Einsatzorten tätig war. Dies sollte für betroffene Leiharbeiter leicht nachzuweisen sein. Es empfiehlt sich also für Leiharbeiter mit wechselnden Arbeitsstätten, den Verpflegungsmehraufwand geltend zu machen und entsprechende Nachweise schon dem Finanzamt beizulegen. Die Steuerersparnis kann schon mal eine fünfstellige Summe ausmachen.


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