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Kindergeld und nicht anerkannte Ausbildung

Samstag, den 28. August 2010 (Harald Büring)

Gibt es Kindergeld nur bei der Absolvierung einer herkömmlichen Berufsausbildung?

© Pixel - Fotolia.com

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Der Bezug von Kindergeld setzt bei einem volljährigen Kind normalerweise voraus, dass es ein Studium oder eine Berufsausbildung  absolviert. Eine Berufsausbildung in diesem Sinne liegt auf jeden Fall vor, soweit es sich um eine Ausbildung in einem der klassischen Berufe handelt- die im Berufsausbildungsgesetz aufgeführt werden.

In der heutigen Berufswelt gibt es jedoch auch viele Ausbildungsgänge, die nicht in diesem Gesetz genannt sind. Die Familienkasse muss diese unter Umständen ebenfalls als Berufsausbildung anerkennen – und Kindergeld bewilligen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz.

Im zugrundeliegenen Sachverhalt hatte ein Kind die Berufsausbildung als Friseurassistentin absolviert. Der Betrieb hatte dies nicht zu Friseurinnung mitgeteilt. Darüber hinaus brauchte die Tochter keine Berufsschule besuchen, sondern wurde intern fortgebildet. Die Familienkasse ging daher von keiner Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechtes aus – und strich rigeros das Kindergeld.

Die Richter des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz sahen das jedoch anders – und sprachen den Eltern das begehrte Kindergeld zu. Der Begriff der Berufsausbildung ist ihrer Ansicht nicht auf die anerkannten Ausbildungsberufe beschränkt. Es reicht vielmehr aus, dass das Kind ausgebildet wird, um später in einem bestimmten Beruf Geld verdienen zu können. Es darf sich hingegen um kein Arbeitsverhältnis handeln, bei dem es nicht um die Vermittlung von Kenntnissen und Erfahrungen geht.

Dieses Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen dieser Entscheidung lautet 5 K 2542/09.


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