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Kann das Finanzamt Originalbelege während der Bearbeitungszeit zurückbehalten?

Dienstag, den 24. August 2010 (Bastian Stein)

Kann das Finanzamt Originalbelege zurückhalten? Es kann, jedoch nicht ewig.

So vieles In Deutschland hat seine Ordnung und seine Zeit. Nirgendwo anders als hier hat der Soziologe den Prototypen einer Bürokratie gefunden, dem Idealtypus einer –durchaus positiv gemeinten- ordnungsgemäßen Verwaltung. Plötzliche Bürgeranliegen stören den Verwaltungsprozess doch eher. So auch im Fall eines Vermieters von Ferienwohnungen. Dieser legte Einspruch gegen die Festsetzung einer Umsatzsteuervorauszahlung ein, bat jedoch nach einem um eine Rückgabe der zahlreichen Originalrechnungen. Die Bearbeitungszeit dauerte dem Vermieter dann doch zu lange.

© Kzenon - Fotolia.com

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Nicht lang genug, empfand jedoch das zuständige Finanzgericht und hielt die Originalbelege zurück. Die Belege seien für die Bearbeitung wichtig und diese dauert nun mal so lange, wie sie dauert. In Grundsätzen sah es auch das Niedersächsische Verwaltungsgericht ähnlich (Urteil v. 21.4.2010, 7 K 228/08), indem es eine Klage des Vermieters abwies. Zwar sei der Rechnungen i. S. d. BGB, die Abgabenordnung lasse es aber zu, dass die Verwaltung die Belege zurückhalten darf. Die Rechnungen seien Urkunden und können vom Finanzamt zur Einsicht und Prüfung verlangt und müssen dem Finanzamt zur ungestörten Prüfung überlassen werden.

Die Prüfung selbst und deren Dauer könne der Steuerpflichtige nicht beeinflussen. Er kann dem Finanzamt nicht vorschreiben kann, wie es zu arbeiten hat und hat keinen Anspruch auf vorrangige und sofortige Bearbeitung seines Steuerfalls. Der einzige Anspruch ergibt sich jedoch daraus, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Verwaltung untätig bleibt. Auch das ist geregelt, nämlich frühestens nach 6 Monaten nach eine Untätigkeit in Betracht kommen. In einer ordentlichen Bürokratie hat sogar Zeit seine Ordnung.


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