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Absetzbarkeit von Kosten für Anmietung von Ersatzwohnung

Freitag, den 20. August 2010 (Harald Büring)

Ist die Miete für eine Ersatzwohnung als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig? Hierzu gibt es jetzt eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes.

© Pixel - Fotolia.com

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Die Aufwendungen für den Erwerb oder die Miete einer Wohnung können normalerweise nicht als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden. Das gilt auch, soweit diese Ausgaben sehr hoch sind – und daher von dem betroffenen Steuerzahler nur schwer aufzubringen sind. Denn so etwas ist Privatsache – und hat nichts mit dem Finanzamt zu tun.

Anders ist das aber dann, wenn jemand dringend wegen plötzlicher Unbewohnbarkeit seiner Wohnung auf eine Ersatzbleibe angewiesen ist. Das Gleiche gilt, soweit die Wohnung aufgrund einer Verfügung der Bauaufsicht z.B. wegen  drohender Einsturzgefahr nicht mehr benutzt werden darf. Hier liegt eine außergewöhnliche und existenzbedrohende Situation vor, die zu einer steuerlichen Abzugsfähigkeit der Mietzahlungen als außergewöhnliche Belastungen führt.

Dies gilt allerdings nur solange, bis der bauliche Zustand der Wohnung wiederhergestellt werden kann. Ist dies nicht möglich,so endet die Abzugsfähigkeit zu dem Zeitpunkt, wo dem betroffenen Steuerzahler dies bewusst wird.

Dies hat der Bundesfinanzhof klargestellt. Das Aktenzeichen der Entscheidung lautet: VI R 62/08.


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