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Verspätungszuschlag und Steuerbescheid

Mittwoch, den 4. August 2010 (Harald Büring)

Darf das Finanzamt auch nachträglich vom Steuerpflichtigen einen Verspätungszuschlag fordern?

© fotofrank - Fotolia.com

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Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist und sich nicht an die Abgabefrist hält muss damit rechnen, dass das Finanzamt gegen ihn einen Verspätungszuschlag festsetzt. Die Höhe kann dabei bis zu 10% der im Steuerbescheid festgesetzten Steuer betragen.

Normalerweise erfolgt die Festsetzung des Verspätungszuschlages gleichzeitig mit dem Erlass des Steuerbescheides. Hierzu ist das Finanzamt gewöhnlich verpflichtet: Es darf einen Verspätungszuschlag nicht einfach nachträglich gegen Sie festsetzen. Etwas anders gilt nur dann, soweit es sich dabei auf besondere Gründe berufen kann – und diese beim Erlass des Bescheides auch nennt.

Soweit das Finanzamt Ihnen einfach nachträglich einen Verspätungszuschlag aufbrummt, sollten Sie gegen den  Festsetzungsbescheid Einspruch einlegen und am besten Ihren Steuerberater aufsuchen. Es kann nämlich gut sein, dass die nachträgliche Festsetzung des Steuerbescheides rechtwidrig gewesen ist- und Sie zumindest einen Anspruch auf Erstattung des Verspätungszuschlages haben. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofes. Das Aktenzeichen dieses Urteils lautet IX R 43/09. Im zugrundeliegenden Fall hatte sich das Finanzamt mit der Festsetzung des Verspätungszuschlages sogar über ein Jahr Zeit gelassen – ohne dafür einen bestimmten Grund anzugeben.


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