Rigide Arbeitszimmer-Neuregelung ist verfassungswidrig
Freitag, den 30. Juli 2010 (Harald Büring)Die weitgehenden Einschränkungen beim Abzug der Aufwendungen fürs häusliche Arbeitszimmer verstoßen gegen die Verfassung. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
Die Richter des Bundesverfassungsgerichtes haben dem Gesetzgeber wieder einmal – wie etwa vor einiger Zeit bei der Aushöhlung der Pendlerpauschale – eine schallende Ohrfeige verpasst.
Nach der im Jahre 2007 erfolgten Neuregelung setzt der Abzug von Aufwendungen fürs häusliche Arbeitszimmer voraus, dass dieses den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. Dies bedeutet in der Praxis, dass nur noch Heimarbeiter ihre Ausgaben fürs häusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben von der Steuer absetzen können. Dadurch werden viele Arbeitnehmer und Selbstständige vom Abzug ausgeschlossen. Das gilt auch dann, soweit sie über keinen anderen Arbeitsplatz verfügen – wie etwa die meisten Außendienstmitarbeiter und Lehrer.
Dieser Ausschluss von Steuerpflichtigen ohne weiteren Arbeitsplatz verstößt nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 06.07.2010 (Az.2 BvL 13/09) gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz von Art. 3 des Grundgesetzes (GG). Wer zu dieser Personengruppe gehört, sollte unbedingt darauf achten, dass sein Steuerbescheid nicht rechtskräftig wird. Hierzu müssen Sie einen Einspruch bei Ihrem Finanzamt einlegen. Das geht allerdings nur, soweit die Einspruchsfrist von einem Monat noch nicht abgelaufen ist. Ansonsten können Sie unters Umständen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Am besten fragen Sie Ihren Steuerberater, ob das sinnvoll ist.
Die vorsorgliche Einlegung eines Einspruches lohnt sich auch für Steuerpflichtige, die über einen anderen Arbeitsplatz verfügen und zu mehr als 50% im Arbeitszimmer tätig sind. Nach der früher geltenden Regelung waren die Aufwendungen hier ebenfalls abzugsfähig. Ob Sie hier Ihre Ausgaben absetzen können, hängt von der Neuregelung durch den Gesetzgeber ab.
Wer gegen seinen Einspruch bereits Einspruch eingelagt hat, braucht normalerweise nichts zu tun. Das Gleiche gilt für Steuerpflichtige, deren Steuerbescheide hinsichtlich des häuslichen Arbeitszimmer nur vorläufig festgesetzt worden sind.
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