Arbeitszimmer für Betriebsprüfer
Sonntag, den 25. Juli 2010 (Harald Büring)Kann ein Betriebsprüfer die Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten von der Steuer absetzen, weil der Fiskus ein Auge zudrückt?
Arbeitnehmer können die Ausgaben für ihr häusliches Arbeitszimmer nur noch dann von der Steuer absetzen, wenn dieses der Mittelpunkt ihrer gesamten Tätigkeit bildet. Diese engen Voraussetzungen gelten auch für Betriebsprüfer. Sie haben keine Chance auf Anerkennung der Aufwendungen fürs ihr häusliches Refugium als Werbungskosten.
Die Strenge des Fiskus kommt dadurch, weil Betriebsprüfer auch bei großen Betrieben die Außenprüfungen normalerweise in den Räumlichkeiten der jeweiligen Firma durchführen müssen. Dies ergibt sich aus der Vorschrift von § 200 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO). Die Häufigkeit der Nutzung des Büros spielt bei der Beurteilung keine Rolle, weil der inhaltliche Schwerpunkt ihrer Tätigkeit bei ihrer Arbeit als Prüfer vor Ort liegt. Im Büro werden hingegen nur untergeordnete Arbeiten verrichten, die lediglich der Vorbereitung und Nachbereitung dienen.
Dies hat das niedersächsische Finanzgericht klargestellt. Das Aktenzeichen dieser Entscheidung lautet: 1 K 11449/05. Wenigstens gut zu wissen, dass das Finanzamt auch bei seinen eigenen Mitarbeitern keine Gnade kennt.
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