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Aussetzung der Vollziehung   Ι   Solidaritätszuschlag

Solidaritätszuschlag und Aussetzung der Vollziehung

Donnerstag, den 22. Juli 2010 (Harald Büring)

Sollte man als betroffener Steuerzahler gegen die Erhebung des Solidariätszuschlages die Aussetzung der sofortigen Vollziehung beantragen?

© Falko Matte - Fotolia.com

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Trotz einiger gewichtigen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlages – mit denen  sich aufgrund eines Vorlagebeschlusses des niedersächsischen Finanzgerichtes das Bundesverfassungsgericht in einem anhängigen Verfahren beschäftigt (Az. 2 BvL 3/10) – müssen Steuerpflichtige den Soli erst einmal schön brav weiter zahlen.

Das kommt daher, weil Steuerbescheide auch bei Einreichung einer Klage sofort vollziehbar sind. Von daher müssen festgesetzte Steuerschulden auch bei gewichtigen Einwänden erst einmal bezahlt werden. Dagegen können sich die Betroffenen nur wehren, indem Sie die Aussetzung der sofortigen Vollziehung bezüglich des Steuerbescheides beantragen. Dabei haben die Steuerpflichtigen allerdings hinsichtlich dieses vorläufigen Rechtsschutes häufig schlechte Chancen.

Denn eine Interessensabwägung muss hier ergeben, dass die Interessen des Steuerpflichtigen ausnahmsweise höher zu gewichten sind als das Interesse des Staates an sofort eingetriebenen Steuereinnahmen. Davon kann normalerweiese nur ausgegangen werden, soweit die persönliche Existenz des Steuerzahlers gefährdet ist oder des Steuerbescheid offensichtlich rechtswidrig ist. Von Beidem kann bei der Erhebung des Solidaritätszuschlages nicht ausgegangen werden. Dies hat das niedersächsische Finanzgericht entschieden. Das Aktenzeichen des Beschluesses lautet: 12 V 58/10.


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