Verspätungszuschlag und Steuererstattung
Mittwoch, den 21. Juli 2010 (Harald Büring)Darf das Finanzamt auch im Falle einer Steuererstattung einen Verspätungszuschlag wegen der nicht rechtzeitig abgegebenen Steuererklärung erheben?
Wer zu der Abgabe seiner Steuererklärung verpflichtet ist und dem nicht rechtzetig nachkommt, dem droht Ungemach. Er muss damit rechnen, dass das Finanzamt gegen ihn einen Verspätungszuschlag verhängt. Das gilt vor allem für Wiederholungstäter-aber nicht nur. Dem Sachbearbeiter im Finanzamt steht diesbezüglich ein weiter Ermessensspielraum zu – den er gerne ausschöpft.
Soweit Sie die vorgeschriebene Frist nicht einhalten können, sollten Sie daher unbedingt vor Ablauf der Frist die Verlängerung beantragen. Dies sollte so frühzeitig geschehen, dass der Antrag bis zum Fristende beim Finanzamt eingegangen ist.
Das gilt normalerweise auch dann, soweit Sie von dem Fiskus nach dem Einreichen Ihrer Steuererklärung eine Steuererstattung erhalten. Denn auch in diesem Fall darf der Fiskus einen Verstätungszuschlag erheben. Schließlich muss der Staat hier ebenfalls über wirksame Druckmittel verfügen, damit das Finanzamt auch zügig die Veranlagung durchführen kann. Dies hat der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IV R 63/00 entschieden.
Etwas anderes nur bei der Festsetzung der Einkommenssteuer auf Null im Steuerbescheid. Festsetzung auf Null bedeutet, dass Sie in dem betreffenden Kalenderjahr dem Fiskus überhaupt keine Steuern zu zahlen brauchen.
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