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Der Ehegatte als Schein-Mieter

Freitag, den 2. Juli 2010 (Harald Büring)

Wer als Vermieter die steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses unter Ehegatten anstrebt, der sollte aufpassen. Bei nicht nachvollziehbaren Zahlungen des Mieters geht das Finanzamt schnell von einem Scheinmietverhältnis aus.

© Pixel - Fotolia.com

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Als Vermieter können Sie Ihre Aufwendungen für die vermietete Sache als Werbungskosten geltend machen. Dagegen spricht auch nicht, dass es sich bei dem Mieter um Ihren Ehegatten handelt. Allerdings ist das Finanzamt hier oft kritisch. Denn manche Ehepaare tun nur so als ob – und täuschen ein Mietverhältnis vor, um dem Staat dadurch Steuern vorzuenthalten.

Das Finanzamt wird beispielsweise dann argwöhnisch, soweit Sie als vermieter die Miete auf ein Konto Ihres Ehepartners zurücküberweisen. In diesem Fall müssen Sie damit rechnen, dass es Ihre Aufwendungen für die Mietsache nicht als Werbungskosten anerkennt. Kommt so etwas nach Erlass des Steuerbescheides heraus, darf es diesen zu Ihren Lasten ändern – und eine Steuernachzahlung fordern. Unter Umständen setzen Sie sich sogar dem Verdacht der Steuerhinterziehung aus. Besonders suspekt sind regelmäßige Zahlungen in Höhe der vom “Mieter” bereits gezahlten Miete(n).

Damit Sie hier nicht zu Unrecht in Verdacht geraten, sollten Sie sich vor suspekten Zahlungen auf das Konto Ihres Ehegatten hüten. Sie müssen auf Nachfrage durch den Fiskus nachweisen können, dass diese nichts mit dem Mietverhältnis zwischen Ihnen und Ihren Ehegatten zu tun haben. Sonst darf das Finanzamt von einem Scheinmietverhältnis ausgehen – mit allen ärgerlichen Konsequenzen.

Dies hat kürzlich das Finanzgericht Düsseldorf entschieden. Das Aktenzeichen dieses Urteils lautet: 1 K 292/09 E. Die Richter haben in Ihrem Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.


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