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Einkommensteuer

Sind Kosten einer Strafverteidigung absetzbar?

Montag, den 28. Juni 2010 (Bastian Stein)

Verbrecher sind unschuldig. Zumindest im Sinne des Steuerrechts. Kosten einer Strafverteidigung sind unter Bedingungen absetzbar.

„Sind Kosten einer Strafverteidigung absetzbar?“ Die Frage mag skurril klingen und weckt den Verdacht, dass auch Verbrecher die Kosten ihrer Verteidigung vom Steuerzahler wiederbekommen können. So kurios die Vorstellung des Rechtssystems, so berechtigt die Frage, denn -um das Ergebnis vorwegzunehmen- die Kosten sind tatsächlich unter gewissen Umständen absetzbar.

© Falko Matte - Fotolia.com

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Klarheit schaffte vor kurzem das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Urteil v. 15.4.2010, 4 K 2699/06). Es sei zwar so, wie es das moralische Empfinden instinktiv spürt: Strafverteidigungskosten sind Folgen kriminellen Verhaltens und damit grundsätzlich privat zu tragen. Diese Haltung ist aber einzuschränken. Die „Einheit der Rechtsordnung” erlaubt es nämlich nicht, Strafverteidigungskosten generell vom Werbungskostenabzug von nichtselbstständig Tätigen auszuschließen. Das Steuerrecht ist grundsätzlich wertneutral. Auch vorsätzlich begangene und verurteilte Straftaten können zu Werbungskosten führen. Bedingung ist es allerdings, wie bei allen Werbungskosten, dass der strafrechtliche Vorwurf durch sein berufliches Verhalten verursacht ist. Ein beruflicher Zusammenhang besteht, wenn die vorgeworfene Tat ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sei. Auch hier hat das Finanzamt streng zu prüfen.

Klingt irgendwie merkwürdig? Ist es auch. Aber gerecht. Irgendwie merkwürdig, aber gerecht. So wie vieles im deutschen Paragraphendschungel.


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