Aufwendungen im Seniorenheim und Finanzamt
Donnerstag, den 27. November 2008 (Harald Büring)Inwieweit können die Bewohner eines Altenheims/Seniorenstiftes ihre Ausgaben für die Wohnungsreinigung, der Pflege des Gartens sowie das Stellen eines Bereitschaftsdienstes steuerlich geltend machen?
Auch Senioren, die in einem Altenheim oder Seniorenstift leben, können ihre Ausgaben für die Reinigung der Wohnung, der Gartenpflege und für einen Bereitschaftsdienst unter Umständen als haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen.
Dabei sollten Sie zunächst beachten, dass sie keine Barzahlungen leisten, sondern das Geld überweisen.
Darüber hinaus sollten Sie eine ordnungsgemäße Rechnung verlangen. In dieser sollte klipp und klar drin stehen, welche Dienstleistungen erbracht worden sind, welcher Betrag dafür gezahlt worden ist und wer als Empfänger der Gegenleistung anzusehen ist. Wenn die Rechnung derart aufgeschlüsselt ist, reicht das nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichtes Hamburg aus (Az. 6 K 175/07). Das zuständige Finanzamt hat allerdings gegen dieses Urteil Revision eingelegt (Az. VI R 28/08). Im Falle einer Versagung sollten Sie auf dieses noch anhängige Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof berufen.
Ähnliche Artikel:
