Auszahlung des Kindergeldes an das minderjährige Kind
Montag, den 24. November 2008 (Harald Büring)Darf die Familienkasse das Kindergeld direkt an das minderjährige Kind überweisen, wenn Sie nicht leistungsfähig sind?
Als Eltern können Sie normalerweise verlangen, dass das Kindergeld an Sie und nicht an Ihr minderjähriges Kind ausbezahlt wird. Schließlich tragen Sie die Kosten für Kost und Logis. Folglich steht Ihnen auch das Geld zu. Anders sieht es jedoch dann aus, wenn Sie Ihrer Unterhaltspflicht nicht hinreichend nachkommen. In diesem Fall darf die Familienkasse gewöhnlich auch eine „Abzweigung“ vornehmen, d.h. das Geld direkt an das Kind – bzw. an dessen Vormund – schicken.
Allerdings brauchen Sie sich normalerweise keine vollständige Abzweigung des Kindergeldes bieten zu lassen, wenn Sie Ihr Kind bei Ihnen gelebt und Sie es versorgt haben. Dann steht Ihnen gewöhnlich ein Anteil am Kindergeld zu, dessen Höhe sich nach den Ausgaben für den Kindesunterhalt richtet. Das hat kürzlich das Finanzgericht Düsseldorf entschieden (14 K 272/08 Kg). Sie können sich hingegen nicht auf mangelndes Verschulden hinsichtlich Ihrer verminderten Leistungsfähigkeit berufen.
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