Übernommenes Bußgeld durch Arbeitgeber
Sonntag, den 16. Mai 2010 (Harald Büring)Stellt ein vom Arbeitgeber übernommenes Bußgeld steuerpflichtiger Arbeitslohn dar?
Zuweilen zeigen sich Arbeitgeber “großzügig” gegenüber ihren Mitarbeitern. Ein typisches Beispiel dafür sind manche LKW-Speditionen. Auf der einen Seite setzen sie ihre Fahrer unter Druck und verlangen von ihnen, dass sie die vorgeschriebenen Ruhezeiten und andere güterverkehrsrechtlichen Vorschriften. Zum “Dank” dafür übernehmen sie die Kosten für ein deshalb verhängtes Bußgeld. Die dafür erhaltene Erstattung braucht nicht als Arbeitslohn versteuert zu werden, soweit dies ausschließlich dem eigenwirtschaftlichen Interesse des Arbeitgebers dient.
Für eine solche Interessanlage sprechen sich die Richter des Landessozialgerichtes Rheinland Pfalz aus. Im zugrundeliegenden Fall ging es um die Frage, ob die von einer LKW-Spedition gezahlte Erstattung eines Verwarnungsgeldes als beitragspflichtiger Arbeitslohn gegenüber der deutschen Rentenversicherung anzusehen ist. Das Gericht verneint dies aufgrund der “betriebsfunktionalen Zielsetzung” dieser Zuwendung (Az.L 6 R 381/08). Diese Argumentation lässt sich auch auf das Steuerrecht übertragen.
Allerdings sollten betroffene Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber zunächst einmal beachten, dass Bußgelder nicht als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Darüber hinaus ist hier das Verhalten der Arbeitgeber unverantwortlich, weil es strafrechtliche Konsequenzen – sowohl für den Fahrer als auch für den Unternehmer – nach sich ziehen kann in Form einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe. Dies gilt besonders dann, soweit infolge der Übermüdung der Fahrer andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, verletzt oder sogar getötet werden.
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