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Kein halbherziger Kirchenaustritt von Kirchensteuer-Rebell

Mittwoch, den 5. Mai 2010 (Harald Büring)

Ein Austritt allein aus der Institution Kirche -als Steuereintreiber – ist nicht möglich. So sehen das jedenfalls die Richter des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg.

© Falko Matte - Fotolia.com

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Die trickreiche Erklärung eines “Kirchensteueraustrittes” durch einen  Kirchenrechtsprofessor im Ruhestand hat in der Amtskirche einen Sturm der Entrüstung hervorgerufen. Denn dann wäre es möglich, dass jemand weiterhin am Leben der Kirchengemeinde aktiv bleiben kann-ohne schön brav an die Kirche als “Körperschaft des öffentlichen Rechtes” Kirchensteuer zahlen zu müssen.

Der Kirchenrechtsprofessor fand zunächst einmal bei den Richtern des Verwaltungsgerichtes Freiburg Gehör. Sie entschieden, dass er gegenüber dem Standesamt erklären darf, dass er den Austritt auf die römisch-katholische Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts beschränkt (Az. 2 K 1746/08).

Hiergegen legte allerdings die katholische Kirche aus Angst vor einem zahlenden Mitgliederschwund Berufung ein – und bekam Recht. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hob diese Entscheidung mit dem Argument auf, dass dieser “modifizierter “Austritt aus der Kirche nicht zulässig – und somit unwirksam ist (Az. 1 S 1953/09). Die Möglichkeit eines solchen Kirchensteueraustrittes würde gegen das Grundgesetz verstoßen.

Zwar ließen die Richter des Verwaltungsgerichteshofes nicht die Revision gegen ihre Entscheidung zu. Der Kirchenrechtsprofessor kann jedoch hiergegen eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen. Das Urteil ist also noch nicht rechtskräftig.


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