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„Beweisen sie doch mal, dass sie ihr Dienst-KFZ nicht privat nutzen.“

Mittwoch, den 17. März 2010 (Bastian Stein)

Der Beweis des ersten Anscheins ermöglicht es dem Finanzamt, ihnen Privatfahrten mit dem betrieblichen PKW zu unterstellen. Um das Gegenteil zu beweisen müssen sie entsprechendes Belegen, z.B. mit einem Fahrtenbuch. Das kann obendrein Geld sparen.

Ist ihnen schon mal passiert, dass ein Staatsdiener ihnen einen Sachverhalt unterstellt, ohne einen einzigen Beweis in der Hand zu haben? Und dennoch all ihren Beteuerungen und Erklärungen nicht glaubt? „In dubio pro reo“ – vergessen sie es, das gilt nur für Strafprozesse.

© Thaut Images - Fotolia.com

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Sowas gibt es nicht? Gibt es doch, nämlich im Falle einer mutmaßlichen Privatnutzung eines PKWs durch einen Unternehmer oder Selbstständigen. Hier muss ihnen das Finanzamt nicht unbedingt glauben, wenn die als Selbstständiger in der eingereichten Gewinnermittlung keinen Gewinnzuschlag für den Anteil der privaten Kfz-Nutzung angeben. Der zuständige Beamte geht nämlich davon aus, dass sie sehr wahrscheinlich den betrieblich angeschafften Pkw auch privat verwenden. Das ist der so genannte Beweis des ersten Anscheins, der sich auf die allgemeine Lebenserfahrung stützt. Und es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Selbständiger sämtliche privaten Besorgungen zu Fuß, mit dem Fahrrad oder mit anderen Verkehrsmitteln tätigt, weil weder ihm noch seiner Ehefrau ein anderes Fahrzeug zur Verfügung stehen soll.

Was nun? Wenn dem doch so ist müssen die das Gegenteil anhand eines Fahrtenbuchs oder sonstiger nachvollziehbarer Belege nachweisen. Wenn ihnen plötzlich doch die eine oder andere private Fahrt einfällt, kann das Finanzamt eine private Kfz-Nutzung nach der sogenannten 1%-Methode gewinnerhöhend berücksichtigen. Demnach werden je Kalendermonat 1 % des inländischen Listenpreises zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich der Umsatzsteuer für die Privatnutzung des betrieblichen Kfz angesetzt. Das kann durchaus günstiger kommen als die tatsächlichen Kfz-Kosten. Diese Regelung verfällt aber, wenn eine Privatnutzung ausscheidet oder geringere Fahranteile für Freizeit und Urlaub nachgewiesen werden.

Gehören sie zu den Begüterten mit mehreren Pkws im Betriebsvermögen, setzt das Finanzamt den pauschalen Nutzungswert grundsätzlich für jeden Wagen an, der von Ihnen und ihren Familienangehörigen privat verwendet wird. Nicht darunter fallen natürlich ungeeignete Fahrzeuge wie Werkstattwagen und ausschließlich Arbeitnehmern zur Verfügung gestellte Pkws. Nur für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wird lediglich der Wagen mit dem höchsten Listenpreis zugrunde gelegt.

Um Geld zu sparen oder höhere Kosten zu vermeiden; so oder so empfiehlt es sich, bei der privaten und dienstlichen Mischnutzung eines PKWs ein Fahrtenbuch zu führen. Es muss die Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands vollständig und in fortlaufendem Zusammenhang wiedergeben. Das gebräuchlichste Fahrtenbuch bietet der ADAC an und ist auch im Buchhandel bestellbar.


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