Kindergeld und Maßregelvollzug
Montag, den 8. März 2010 (Harald Büring)Die Familienkasse sieht keinen Unterschied zwischen dem Maßregelvollzug und einem normalen Gefängnis.
Eltern, deren schwer behindertes Kind in den Maßregelvollzug eingewiesen wird, haben es auch finanziell schwer. Sie müssen nämlich nach der aktuellen Rechtsprechung auf das Kindergeld verzichten. Das gilt für den Zeitraum, in dem sich ihr volljährige Kind im Maßregelvollzug aufhält. Dies hat das kürzlich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Az. 6 K 2465/08).
Für die Richter des Finangerichtes Rheinland-Pfalz ist entscheidend, dass die Situation mit dem normalen Strafvollzug vergleichbar ist- hier steht den Eltern auch kein Kindergeld zu.
Entscheidend ist, dass hier nicht die Behinderung als solche dazu geführt hat, dass sich das Kind seinen Lebensunterhalt nicht selbst verdienen kann. Vielmehr kommt das daher, weil es eine Straftat begangen hat und die Allgemeinheit daher geschützt werden muss. Dabei spielt es für das Kindergeld keine Rolle, dass das Kind mangels Schuldfähigkeit nicht im strafrechtlichen Sinne als verantwortlich anzusehen ist.
Hieraus soll den Eltern von Deliquenten im Maßregelvollzug kein Vorteil erwachsen gegenüber den Eltern von Gefangenen im regulären Strafvollzug.
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