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Absetzbarkeit von Betriebsausflug

Donnerstag, den 25. Februar 2010 (Harald Büring)

Können die Kosten für die Teilnahme an einem Betriebsausflug als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden?

© Jörg Jahn - Fotolia.com

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Die Aufwendungen für die Teilnahme an einem Betriebsausflug – wie etwa die Fahrtkosten, Eintrittsgelder – sind nur selten als Werbungskosten abzugsfähig. Dies ergibt sich daraus, dass ein Abzug nur infrage kommt, soweit die Ausgaben einen engen beruflichen Bezug aufweisen. Hierfür muss ein nahezu auschließlicher beruflicher Bezug vorliegen.

Das ist jedoch bei einem Betriebsausflug nach Ansicht des Finanzamtes normalerweise nicht der Fall, weil es sich hierbei gewöhnlich um ein lockeres Freizeitprogramm zum Austausch mit anderen Mitarbeitern handelt. Dabei werden interessante kulturelle Eindrücke gewonnen, die mit dem Arbeitsabläufen im Betrieb nichts zu tun haben.

Von daher kommt ein Abzug der Aufwendungen für die Teilnahme an einem Betriebsausflug als Werbungskosten nur dann infrage, soweit die Betriebsangehörigen per Anordnung zur Teilnahme verpflichtet worden sind.  Es reicht nicht aus, dass die Teilnahme nur von den Kollegen oder vom Chef erwartet wird. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden (Altenzeichen: 10 K 2335/00 E).

Aufgrund dessen sollte Ihnen Ihr Arbeitgeber am besten bestätigen, dass Sie aufgrund einer dienstlichen Anordnung an dem Betriebsausflug teilnehmen mussten. Es muss sich also um eine Pflichtübung gehandelt haben – am besten inklusive Sanktionen bei Nichtteilnahme.

Das solche Zwangveranstaltungen nicht gerade für die Förderung des Betriebsklimas dienlich sind, interessiert den deutschen Fiskus wenig.


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