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	<title>Kommentare zu: Steuerliche Anerkennung von Studiengebühren</title>
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		<title>Von: Schenk</title>
		<link>http://blog.steuerberaten.de/privat/11_3019_steuerliche-anerkennung-von-studiengebuhren/#comment-164</link>
		<dc:creator>Schenk</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 11 Aug 2010 14:38:37 +0000</pubDate>
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		<description>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 17. Dezember 2009 ( AZ.: VI R 63/08 ) für den Steuerpflichtigen ablehnend entschieden. Studiengebühren für den Besuch einer (privaten) Hochschule sind weder nach § 33a Abs. 2 EstG noch nach § 33 EStG als aussergewöhnliche Belastungen abziehbar. Dem Abzugsverbot stehen lt. BFH auch keine Verfassungsmässigen Bedenken entgegen. Derartige Kosten bei Kindern in Ausbildung sind durch den Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausblidung zur Abdeckung des allgemeinen Ausbildungsbedarf abgedeckt. Ein Elternpaar erhält unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen einen einheitlichen Freibetrag von € 2.160. Sie können neben den genannten Freibeträgen bei volljährigen Kindern lediglich noch zusätzlich Aufwendungen für auswärtige Unterbringung bis zu 924 Euro jährlich geltend machen, wenn das Kind auswärtig untergebracht ist. Eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes vermindern aber diesen Freibetrag. Die von Ihnen erwähnte Alternativgestaltung ist steuerlich belanglos.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 17. Dezember 2009 ( AZ.: VI R 63/08 ) für den Steuerpflichtigen ablehnend entschieden. Studiengebühren für den Besuch einer (privaten) Hochschule sind weder nach § 33a Abs. 2 EstG noch nach § 33 EStG als aussergewöhnliche Belastungen abziehbar. Dem Abzugsverbot stehen lt. BFH auch keine Verfassungsmässigen Bedenken entgegen. Derartige Kosten bei Kindern in Ausbildung sind durch den Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausblidung zur Abdeckung des allgemeinen Ausbildungsbedarf abgedeckt. Ein Elternpaar erhält unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen einen einheitlichen Freibetrag von € 2.160. Sie können neben den genannten Freibeträgen bei volljährigen Kindern lediglich noch zusätzlich Aufwendungen für auswärtige Unterbringung bis zu 924 Euro jährlich geltend machen, wenn das Kind auswärtig untergebracht ist. Eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes vermindern aber diesen Freibetrag. Die von Ihnen erwähnte Alternativgestaltung ist steuerlich belanglos.</p>
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