Steuerliche Anerkennung von Studiengebühren
Mittwoch, den 17. Februar 2010 (Harald Büring)Können Eltern die Kosten für den Besuch einer Hochschule als außergewöhnliche Belastungen absetzen?
Über das heute veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofes werden sich viele Eltern ärgern, die für ihre studierenden Kinder die Studiengebühren aufbringen müssen.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass diese Aufwendungen der Eltern nicht als außergewöhnliche Aufwendungen abzugsfähig sind. Auch wenn es im zugrundeliegenden Sachverhalt um Studiengebühren für ine private Hochschule in Höhe von 7.080,- € im Kalenderjahr ging, so gilt dies auch für die Studiengebühren an den staatlichen Hochschulen. Diese sind mit einem Betrag von etwa 300,- Euro bis 500,- Euro pro Semester auch nicht gerade niedrig (nicht in allen Bundesländern müssen derzeit an staatlichen Hochschulen Studiengebühren bezahlt werden).
Die Richter begründeten die Nichtanerkennung der Studiengebühren als außergewöhnliche Belastungen in ihrem Urteil vom 17.12.2009 (Aktenzeichen VI R 63/08) damit, dass diese Ausgaben keinen atypischen Unterhalt darstellten und außerdem durch das Kindergeld/den Kinderfreibetrag sowie den für auswärtig studierende Kinder gewährten Freibetrag in Höhe von 924,- € im Kalenderjahr bereits abgedeckt würden.
Die studierenden Kinder können normalerweise nicht selbst die Aufwendungen für die Studiengebühren als Sonderausgaben für ihre Berufsausbildung absetzen. Denn hierzu müssten sie durch ihre Einnahmen den Grundfreibetrag in Höhe von 7.834,- € im Veranlagungszeitraum 2009 möglichst weit überschreiten.
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Am 11. August 2010 um 15:38 Uhr
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 17. Dezember 2009 ( AZ.: VI R 63/08 ) für den Steuerpflichtigen ablehnend entschieden. Studiengebühren für den Besuch einer (privaten) Hochschule sind weder nach § 33a Abs. 2 EstG noch nach § 33 EStG als aussergewöhnliche Belastungen abziehbar. Dem Abzugsverbot stehen lt. BFH auch keine Verfassungsmässigen Bedenken entgegen. Derartige Kosten bei Kindern in Ausbildung sind durch den Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausblidung zur Abdeckung des allgemeinen Ausbildungsbedarf abgedeckt. Ein Elternpaar erhält unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen einen einheitlichen Freibetrag von € 2.160. Sie können neben den genannten Freibeträgen bei volljährigen Kindern lediglich noch zusätzlich Aufwendungen für auswärtige Unterbringung bis zu 924 Euro jährlich geltend machen, wenn das Kind auswärtig untergebracht ist. Eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes vermindern aber diesen Freibetrag. Die von Ihnen erwähnte Alternativgestaltung ist steuerlich belanglos.