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Umsatzsteuer

Fehler bei Umsatzsteuerabgabe von Rechnungen ergeben kein automatisches Zurückbehaltungsrecht.

Freitag, den 12. Februar 2010 (Bastian Stein)

Fehler bei der Rechnungsstellung ergeben kein automatisches Zurückbehaltungsrecht. Anders als im gewerblichen Bereich seinem Kläger durch den Fehler kein wirtschaftlicher Schaden entstanden. Trotz des Fehlers muss die Rechnung bezahlt werden.

„Pacta sunt servanda„ – Die Verträge sind einzuhalten. Dieses lateinische Motto gilt im deutschen Zivilrecht ebenso, allerdings nur bedingt. Unter gewissen Umständen ist es rechtlich erlaubt, die Erbringung einer Leistung aus einer vertraglichen Verpflichtung verweigern. Dies erlaubt z.B. das Zurückbehaltungsrecht( § 273 BGB). Es erlaubt ihnen, eine geschuldete Leistung zu verweigern, bis der Gläubiger seinerseits den Gegenanspruch erfüllt. Mancher Mieter mag das Recht unangenehmerweise kennengelernt und zur Beseitigung von Mietmängeln in den heimischen vier Wänden die Zahlung der Miete zurückbehalten haben. Die gegenseitigen Ansprüche müssen aus demselben rechtlichen Verhältnis, sprich Vertrag stammen. Das macht Sinn.

© Pixel - Fotolia.com

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Das Zurückbehaltungsrecht spielt auch eine Rolle, wenn Rechnungen falsch oder unvollständig gestellt werden. Das Umsatzsteuergesetz verlangt, dass eine Rechnung zwingend die Steuernummer und die (aktuell zur Verzweiflung mancher Hoteliers: richtigen!) Umsatzsteuerbeträge enthalten. Das klingt erst wenig dramatisch, doch im gewerblichen Bereich führt das zu erheblichen finanziellen Konsequenzen, kann doch der Rechnungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug verlieren. Der Rechnungsempfänger kann also erwarten, dass die Angaben auf Rechnung vollständig und korrekt sind. Eine Zurückbehaltung der Rechnungsbegleichung erkennt das deutsche Recht deshalb bei Fehlern in der Rechnung an. Gilt dies auch im privaten Bereich?

Das dachte sich ein steuerrechtlich gebildeter Patient nach dem Besuch eines Zahnarztes. Bei der Lektüre der Rechnung fiel ihm ins Auge, dass weder die vorgeschriebene Steuernummer noch ein Hinweis auf die umsatzsteuerliche Steuerbefreiung für die erbrachten ärztlichen Leistungen zu finden war. Eine klare Verletzung des Umsatzsteuergesetzes (das ist richtig) befand der Patient und verweigerte die Begleichung der Zahnarztrechnung (das ist falsch).
Das Landgericht Potsdam fand die Konsequenz übertrieben. Zwar sei die Rechnung durchaus falsch gestellt und damit gegen das Umsatzsteuergesetz verstoßen worden. Die Wahrnehmung des Zurückbehaltungsrechts sei allerdings unangemessen. Anders als im gewerblichen Bereich entstanden in diesem Fall keine wirtschaftlichen Schäden. Der Patient könne ja schlecht einen Vorsteuerabzug geltend machen. Nur weil eine Rechnung falsch gestellt wurde, lag in diesem Fall kein automatisches Recht Zurückbehaltung vor. Die Rechnung muss bezahlt werden.

Sollten sie auf der nächsten Urlaubsreise akribisch die Hotelrechnungen auf der Hoffnung nach Fehlern durchsuchen, machen sie sich in der Hinsicht nicht zu viele Hoffnungen und entspannen sie sich lieber. Eine Dienstreise allerdings ist selten ein Vergnügen und sie können durchaus Rechnungen auf fehlerhafte Angaben gemäß Umsatzsteuergesetz durchforsten, sofern ihrem Arbeitgeber ein wirtschaftlicher Schaden entstehen könnte. Klingt kompliziert und ist es auch, kann aber Geld sparen.


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