Ermäßigung von Hundesteuer bei Wachhund
Samstag, den 30. Januar 2010 (Harald Büring)Darf eine Gemeinde Vergünstigungen bei der Hundesteuer von der Entfernung zum nächsten Grundstück abhängig machen?
In einem Ort in der Vukaneifel beantragte der Halter eines Wachhundes die Ermäßigung von der Hundeststeuer. Dabei berief er sich darauf, dass sich sein Haus in einem einsamen Gegend befindet.
Die Gemeinde lehnte diesen Antrag unter Verweis auf ihre Hundesteuersazung ab. Diese sah eine Ermäßigung der Hundesteuer nur bei einer Entfernung von mehr als 200 m zum nächsten bewohnten Nachbargrundstück vor. Die nächsten bewohnten Grundstücke befanden sich jedoch in einem kürzeren Abstand von 23 bis 146 Metern. Hiergegen brachte der Hundehalter vor, dass diese Regelung aufgrund der Uneinsichtigkeit des Geländes für ihn nicht tragbar sei.
Hiermit fand er jedoch bei den Richtern des Verwaltungsgerichtes Trier kein Gehör. Diese entschieden vor wenigen Tagen, dass der Ablehnungsbescheid durch die Gemeindeverwaltung rechtmäßig sei (Aktenzeichen 2 K 574/09.TR) Der Satzungsgeber habe hier einen weiten Ermessensspielraum und müsse auf keine Besonderheiten im Einzelfall Rücksicht nehmen. Lediglich der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz müsse gewahrt werden.Diesbezüglich hat das Gericht keine Bedenken. Diese Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
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