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Abgeltungssteuer

Abgeltungssteuer und Mietkaution

Donnerstag, den 28. Januar 2010 (Harald Büring)

Muss bei der Aufteilung der Freibeträge für die Abgeltungssteuer auch an die Mietkaution gedacht werden?

© Mellimage - Fotolia.com

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Für Mieter reicht es nicht aus, wenn Sie wegen der Abgeltungssteuer nur an die von Ihnen abgeschlossenen Konten denken. Vielmehr sind auch Zinsen abgabepflichtig, die auf einem vom Vermieter angelegten Konto für die Hinterlegung der Kaution anfallen. Dabei spielt es keine Rolle, dass das Konto nicht unter Ihren Namen läuft. Entscheidend ist, dass der Vermieter hier treuhänderisch für Sie tätig wird.

Sie sollten Ihren Vermieter darauf ansprechen und für die anfallenden Zinsen einen Freistellungsauftrag erteilen. Dabei müssen Sie darauf achten, dass Sie für alle Ihre Konten inklusive des Vermieterkonto für die hinterlegte Kaution nicht den Sparerfreibetrag von insgesamt 801,- Euro im Kalenderjahr überschreiten.

Soweit Sie diesen Freistellungsauftrag nicht erteilt haben, führt die Bank die angefallenen Zinsen an das Finanzamt ab. In diesem Fall können Sie sich die Ihnen zustehenden abgeführten Zinsen über die Steuererklärung zurückholen.

Linktipp: Mietkautionsbürgschaft


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Eine Reaktion zu “Abgeltungssteuer und Mietkaution”
  1. Karl

    Naja, die Mietbürgschaft mag zwar praktisch sein, aber wenn man das Kautionskonto als Mieter anlegt, so hat der Vermieter keinen Stress mit Zinsen etc, oder? Unter http://mietkautionskonto.info/ habe ich gelesen, dass man es verpfänden kann – ist das tatsächlich möglich?

    Gruß
    Karl



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