Steuerfalle: nicht geltend gemachte Mietnebenkosten bei überlassenen Wohnungen
Donnerstag, den 28. Januar 2010 (Bastian Stein)Nicht geltend gemachte Mietnebenkosten einer vom Arbeitgeber überlassenen Wohnung sind als geltwerte Vorteil zu versteuern. Dies gilt nicht, wenn dieser Vorteil auch Dritten gemacht wird und der Anteil dieser “Fremdmieter” am Wohnungsbestand über 10% liegt.
Es ist eine besondere Freude, wenn der Arbeitgeber sich in der Wohnungsfrage seiner Arbeitnehmer hilfreich zeigt. Dies gilt besonders im Falle einer Wohnungsüberlassung. des Arbeitgebers. Zugleich lauern hier aber auch steuerliche Fallstricke für den Arbeitnehmer. Wird eine Wohnung kostenlos oder im Vergleich zur ortsüblichen Miete verbilligt überlassen, so ist die Differenz als so genannter „geldwerter Vorteil“ vom Arbeitnehmer zu versteuern.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Regelungen hierzu in einem Urteil (11 K 4662/06 L) konkretisiert. Ein geldwerter Vorteil liegt demnach auch vor, wenn der Arbeitgeber/Vermieter die generell von Vermietern auf Mieter umlegbare Nebenkosten wie Grundsteuer, Hausversicherung, Straßenreinigung nicht geltend macht. Dies sei nämlich nach Auffassung des Gerichts eine verbilligte Wohnungsüberlassung und stellt damit einen geldwerten Vorteil und somit Arbeitslohn dar. Gilt dies auch, wenn die Nebenkosten durch den Arbeitgeber/Vermieter generell, also auch bei Nicht-Beschäftigten, nicht geltend macht?
Ja, zumindest solange der Anteil der so genannten „Fremdmieter“ unter 10% liegt. Liegt der Anteil der Fremdmieter darüber, etwa in Höhe von etwa 25 bis 30 % des Wohnungsbestandes, so ist anzunehmen, dass der geldwerte Vorteil durch eine erkennbare Absicht des vermietenden Arbeitgebers, dem allgemeinen Wohnungsmarkt aus sozialen Erwägungen Wohnungen zu günstigen Bedingungen zuzuführen, überlagert wird. Der allgemeine gewährte Vorteil auch an Fremdmieter fällt dann wirtschaftlich für den Vermieter derart ins Gewicht, dass anzunehmen ist, dass hauptsächlich der Vorteil des Arbeitnehmers nicht im Vordergrund steht.
Die Urteilsbegründung ist somit für alle Arbeitnehmer interessant, die eine vom Arbeitgeber überlassene Wohnung bewohnen. Es empfiehlt sich, sich zu informieren, wie hoch der Anteil der Fremdmieter im Wohnungsbestand liegt. Liegt er bei unter einem Zehntel, sind etwaige nicht geltend gemachte Mietnebenkosten auf jeden Fall lohnsteuerpflichtig.
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