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Spenden für Haiti auch ohne Quittung absetzbar?

Mittwoch, den 27. Januar 2010 (Bastian Stein)

Spenden leicht gemacht. Das deutsche Steuerrecht erleichtert die Abziehbarkeit von Spenden. Im Fall Haiti folgt vielleicht eine Ausnahmeregelung, wonach Spenden auch ohne Quittung absetzbar sind.

© Stefan Redel - Fotolia.com

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Das Erdbeben am zwölften Januar diesen Jahres traf den karibischen Staat Haiti, eh schon einer der ärmsten der Welt, mit voller Wucht. Die Uno geht von bis zu 111.000 Todesopfer aus, die haitische Regierung von bis zu 200.000. Angesichts der immer noch dramatischen Lage nach dem Beben hat sich die Bundesregierung zu einer Soforthilfe von 15 Millionen Euro entschlossen. Diese Summe wird um ein vielfaches von der Spendenbereitschaft der Bevölkerung übertroffen. Traditionell gelten die Deutschen als das spendenfreudigste Volk. Das Steuerrecht fördert diese Spendenbereitschaft noch.

Spenden von Privatpersonen an gemeinnützige Organisationen vermindern auch die eigene Steuerbelastung. Voraussetzung ist, dass die Gemeinnützigkeit des Vereins, der Stiftung oder der gemeinnützigen GmbH durch eine vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit oder einen Freistellungsbescheid des Finanzamts anerkannt worden ist. Dann lassen sich Spenden bis zur Höhe von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben absetzen. Bei höheren Spenden kann die Summe sogar auf spätere vorgetragen und abgesetzt werden. Bei der Einkommensteuererklärung müssen die Zuwendungsbestätigungen (umgangssprachlich als Spendenquittung bezeichnet) vorgelegt werden. Bis zu einer Spendensumme von 200 Euro pro Einzelspende genügt den Finanzbehörden ein vereinfachter Spendennachweis. Statt einer Spendenbescheinigung nach amtlichem Muster reicht ein Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank (oder Ausdruck beim Onlinebanking) sowie ein Beleg des Spendenempfängers.

Im Fall Haiti könnte es laut Erich Nöll, dem Geschäftsführer des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine, noch einfacher werden. Hier könnte die Pflicht, eine Zugangsbestätigung nachzuweisen, ausgesetzt werden. Eine solche Ausnahmeregelung würde derzeit für die Haiti-Hilfe zwischen Bund und Ländern abgestimmt. Bisherige Ausnahmeregelungen gab es bereits anlässlich der Tsunami und Oderflut. Der Einfachheit halber werden dann auch der Bareinzahlungsbeleg oder der Lastschriftbeleg anerkannt, wenn in einem bestimmten Zeitraum ein für den speziellen Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto von Wohlfahrtsorganisationen genutzt wurde.
Immerhin in diesem Fall ist die Steuergesetzgebung mehr als unbürokratisch und bürgerfreundlich. Ernst genug ist es auch.


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