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Häusliche Arbeitszimmer von Ehegatten

Mittwoch, den 27. Januar 2010 (Bastian Stein)

Der Bundesfinanzhof stellt Leitsätze zur Berechnung der Aufwendungen von häusliche Arbeitszimmern auf, welche von Ehegatten zu einem gemeinsamen Geschäftszweck genutzt werden.

Heimarbeit liegt im Trend, wozu die gestiegene Arbeitsbelastung, aber auch Teilzeitarbeit und verändertes Freizeit und Arbeitsverhalten beiträgt. Insbesondere wenn auch der Ehegatte das heimische Arbeitszimmer für ein gemeinsames Gewerbe (z.B. Ebay-Powerseller) nutzt stellt sich die Frage nach den Zuordnungen der Aufwendungen. Der Bundesfinanzhof hat Ende letzten Jahres (23.9.2009, IV R 21/08) hierzu Abhilfe geschafft und in einem Urteil Grundsätze für die Zuordnung der Aufwendungen für ein von Ehegatten betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer aufgestellt. Demnach gilt:

© artivista | werbeatelier - Fotolia.com

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Die auf ein heimisches Arbeitszimmer entfallenden und von den Ehegatten getragenen Aufwendungen (AfA, Schuldzinsen, Energiekosten) werden nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zugeordnet. Voraussetzung ist, dass sich das Arbeitszimmer in einem von ihnen bewohnten und in ihrem Miteigentum stehenden Haus befindet und in ihm Dienstleistungen zur Förderung des Gesellschaftszwecks einer zwischen ihnen bestehenden Personengesellschaft erbracht werden.
Nutzen die Ehegatten für diesen Zweck einen Raum in einer von ihnen bewohnten und gemeinsam angemieteten Wohnung, so trägt jeder die anteiligen Mietzinsen und die anteiligen Energiekosten zur Hälfte.

Bei gemeinsamer Nutzung gelten für die Ehegatten natürlich nur verminderte -nämlich nach oberen Grundsätzen anteilig ermittelten- Höchstbeträge, wenn die Aufwendungen abgezogen werden sollen. Werden mehrere häusliche Arbeitszimmer nacheinander in verschiedenen Häusern oder Wohnungen genutzt, so gelten sie hinsichtlich der Abziehbarkeit als ein Objekt.


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