Umsatzsteuer an Pommesbude und Europäischer Gerichtshof
Montag, den 28. Dezember 2009 (Harald Büring)Der europäische Gerichtshof muss klären, wie viel Umsatzststeuer etwa bei dem verkauf von zubereitetem Fastfood am Imbissstand oder von Popcorn an der Kinokasse anfällt.
Im Gastronomiebereich muss für Speisen, die in einem Restaurant verzehrt werden, der volle Umsatzsteuersatz von 19 % entrichtet werden. Soweit hingegen Nahrungsmittel verkauft und mitgenommen werden, wird nur der niedrigere Umsatzsteuersatz von 7 % fällig.
Schwierig wird die Sache insbesondere dann, soweit – etwa an der Imbissbude oder an dem verkaufsstand im Kino – vor Ort sogenannte “Verzehreinrichtungen” wie Stehtische oder eine überdachte Verkaufsstelle mit einer kleinen Ablagefläche vorhanden sind. Dann kann es passsieren, dass der Fiskus von den erzielten Einnahmen 19 % Umsatzsteuer kassiert. Da die Kriterien jedoch sehr vage sind, kann der jeweilige Betreiber nur schwer abschätzen, was auf ihn zukommt. Es hängt daher von dessen Risikofreude ab, ob er seinen Kunden lieber den höheren Umsatzsteuersatz in Rechnung stellt und an das Finanzamt abführt.
Da die Abgrenzung auf der Auslegung von europäischem Recht beruht, hat jetzt der Bundesfinanzhof in mehreren Fällen das Verfahren ausgesetzt und den europäischen Gerichtshof zur endgültigen Klärung angerufen (Aktenzeichen: XI R 6/08, XI R 37/08, V R 3/07 und V R 35/08).
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