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Kindergeld und Engagement in einem Studentenverband

Sonntag, den 27. Dezember 2009 (Harald Büring)

Wer sich als Student für die Mitarbeit in einem Studentenverband Urlaubssemester nimmt, setzt das Kindergeld auf`s Spiel.

© tomas del amo - Fotolia.com

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Eltern von volljährigen Studenten steht normalerweise Kindergeld zu, bis ihr Kind 25 Jahre alt geworden ist (bei Dienstzeiten wie Wehr- oder Zivildienst auch länger). Das gilt aber nur, soweit es auch seinem Studium nachgeht. Von daher führen Urlaubssemester gewöhnlich dazu, dass der Anspruch auf das Kindergeld wegfällt.

Daran ändert nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichtes Rheinland Pfalz auch nichts, wenn es während dieser Zeit ein Amt in einem Studentenverband ausgeübt hat. Denn hierbei handelt es sich  um kein Praktikum, für das es Kindergeld geben würde. Für die Anerkennung als Praktikum reicht es nicht, dass dadurch nützliche Erfahrungen für den Eintritt ins Berufsleben gesammelt werden.

Im zugrundeliegenden Fall hatte sich ein Jurastudent für zwei Semester beurlauben lassen, um als Schatzmeister in dem Bundesvorstand eines Studentenverbandes tätig zu sein.

Diese Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig (Aktenzeichen 5 K 2456/08).


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