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Üppige Weihnachtsgeschenke und Kindergeld

Samstag, den 26. Dezember 2009 (Harald Büring)

Oppulente Geldgeschenke von Verwandten können zum Verlust des Kindergeldes führen. Es sei denn, sie handeln umsichtig.

© fuxart - Fotolia.com

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Großzügige Geldgeschenke von Verwandten an volljährige Kinder können dazu führen, dass es kein Kindergeld mehr gibt. Dies gilt jedenfalls, soweit sie eine Ausbildung oder ein Studium absolvieren. Das kommt dadurch, dass die Finanzämter sie unter Umständen als Bezüge des Kindes ansehen. Soweit Einkommen und Bezüge des Kindes einen Betrag in Höhe von 7.680,- € im Kalenderjahr überschreitet, führt dies normalerweise zum Wegfall des Kindergeldanspruches.

Diese Folge kann nur dadurch vermieden werden, dass dem Kind durch eine Auflage eine Verwendung des Geldgeschenkes als Kapitalanlage vorgeschrieben wird. Das Kind darf nicht berechtigt sein, das Geld für Konsumzwecke zu verwenden. Diese Auflage muss dokumentiert sein, weil der Kindergeldberechtigte dies notfalls gegenüber der Familienkasse nachweisen muss.

Dies  ergibt sich aus einem Urteil des Finanzgerichtes München (Aktenzeichen 10 K 2984/07), das in seinem Urteil einen Kindergeldanspruch mangels erteilter Auflage verneint hat. Im zugrundeliegenden Fall hatte eine wohlhabende Großmutter u.a. ein Geldgeschenk im Höhe von 10.000,- € gemacht. Auf dem Kontoauszug war nicht einmal ein bestimmter Verwendungszweck angegeben worden.


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