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Einspruch gegen Solidaritätszuschlag

Donnerstag, den 26. November 2009 (Harald Büring)

Nicht alles geht wie von selbst

!! Aus aktuellem Anlass: Musterdokument, um Einspruch gegen den Solidaritätszuschlag zu erheben !!

Das Niedersächsische Finanzgericht hält die Erhebung des Solidaritätszuschlags für verfassungswidrig und hat ein entsprechendes Klageverfahren (Aktenzeichen 7 K 143/08) dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt – wir berichteten bereits. Nach Ansicht des Finanzgerichts verursacht die deutsche Einheit einen langfristigen Finanzbedarf, der nicht durch eine Ergänzungsabgabe gedeckt werden darf.

Vorsorglich weisen wir alle Steuerpflichtigen auf diese aktuelle Entwicklung hin. Sie sollten vor allem gegenüber der Finanzverwaltung darauf dringen und achten, dass die Einkommen- und Körperschaftsteuerbescheide im Hinblick auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags jeweils nur vorläufig ergehen. Nur dann ist gewährleistet, dass Sie von einer möglichen positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts profitieren können.

Sofern die Finanzverwaltung es unterlassen sollte, Einkommen- und Körperschaftsteuerbescheide mit einem entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk zu versehen, müssen Sie gegen die entsprechenden Steuerbescheide Einspruch einlegen und ggf. einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen, um ihre Rechte zu wahren und im Falle einer Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags die ggf. zuviel gezahlten Beträge zurück zu verlangen.

Nach Einlegung des Einspruchs wird das Verfahren dann bis zur endgültigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in hoffentlich nicht allzu ferner Zukunft, ruhen (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO).


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2 Reaktionen zu “Einspruch gegen Solidaritätszuschlag”
  1. 210365410117

    Einen Antrag auf AdV zu stellen ist wohl kaum eine geeignete Maßnahme. Insbesondere, wenn man den Rat erteilt. “im Falle einer Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags die ggf. zuviel gezahlten Beträge zurück zu verlangen (sic!)”.

    Eine AdV wird es aber ohnehin nicht geben, da die Voraussetzung des § 361 (2) Satz 2 Alternative 1 AO nicht gegeben ist.

    Zielführender ist die Einlegung eines Einspruchs ohne weitere Anträge.

  2. Alexander Christel

    Die meisten Steuerescheide für 2008 ergingen vor September 2009 mit einer 4-wöchigen Einspruchsfrist. Deswegen werden vom Finanzamt Einsprüche im November 2009. d.h. nach der 4 Wochenfrist, als zu spät abgeschmettert. Auch gegen den Soli 2009 werden Einsprücne zurück gewiesen, da noch kein Ssteuerbescheid ergangen ist. Der Steuerzahler wird aufgefordert, den Einspruch zurück zu nehmen. Wie soll man sich verhalten??



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