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Fahrtkosten bei Leiharbeitnehmern

Dienstag, den 13. Oktober 2009 (Harald Büring)

Leiharbeitnehmer sind bei der Geltendmachung ihrer Fahrten gegenüber normalen Arbeitnehmern privilegiert.

© sweet_caramel - Fotolia.com

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Als Leiharbeitnehmer haben Sie gegenüber gewöhnlichen Arbeitnehmern einen Vorteil: Sie brauchen sich für die Fahrten zu ihrem Arbeitsplatz nicht mit der Entfernungspauschale zufrieden geben. Vielmehr dürfen Sie ihre Fahrten nach Reisekostengrundsätzen abrechnen.

Sie können also Ihre Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe geltend machen. Hinzu kommen vor allem die Verpflegungspauschalen für sogenannte Verpflegungsmehraufwendungen.

Denn aus Sicht des Finanzamtes handelt es sich hier um eine Auswärtstätigkeit, obwohl Sie immer für den gleichen Kunden der Leiharbeitsfirma tätig sind. Schließlich müssen Sie ständig damit rechnen, an ein anderes Unternehmen “ausgeliehen” zu werden. Das gilt auch, soweit es sich um einen langjährigen Einsatz für die selbe Firma handelt. Hieran sollten Sie bei dem Ausfüllen Ihrer Steuererklärung unbedingt denken. Dies ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes (Az. VI R 21/08).


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