Steuerbefreiung für Gefahrenzuschlag
Montag, den 21. September 2009 (Harald Büring)Sind Gefahrenzuschläge ebensowenig zu besteuern wie Sonntagszuschläge, Nachtzuschläge und Feiertagszuschläge?
Der Gesetzgeber hat Zuschläge für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit und für Nachtarbeit innerhalb von bestimmten Grenzen von der Besteuerung ausgenommen – damit für die betroffenen Arbeitnehmer auch noch genug übrig bleibt. Diese Befreiung ist jedoch für andere Zuschläge nicht vorgesehen – nicht einmal für einen Gefahrenzuschlag. Hiermit wollte sich ein Mitarbeiter beim Kampfmittelbeseitigungsdienst nicht abfinden – und klagte beim Finanzgericht Köln.
Er hatte damit allerdings keinen Erfolg- das Gericht wies seine Klage – in einem vor wenigen Tagen veröffentlichten – Urteil ab (Az. 3 K 691/07) . Ein Anspruch auf Steuerbefreiung für einen Gefahrenzuschlag ergebe sich auch nicht aus einer verfassungskonfomnen Auslegung der maßgeblichen Norm des § 3 b EStG. Diese sei nicht möglich, weil der Wortlaut ausdrücklich keine Ausnahme vorsehe.
Dadurch verstoße der Gesetzgeber nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Er habe durch diese Beschränkung nicht willkürlich gehandelt, sondern den ihm zustehenden weiten Ermessensspielraum eingehalten. Der Gesetzgeber könne bei einer derartigen Regelung nicht jeden denkbaren Einzelfall berücksichtigen.
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