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Werbungskostenbzug bei sportlicher Betätigung

Samstag, den 12. September 2009 (Harald Büring)

Kann ein Arbeitnehmer seine Aufwendungen für Sport während der Freizeit als Werbungskosten von der Steuer absetzen?

© Franz Metelec - Fotolia.com

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Arbeitnehmer können normalerweise ihre Ausgaben für sportliche Betätigung während der Freizeit nicht als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Das gilt auch dann, wenn  ihnen die damit verbundene körperliche Fitness beruflich zugute kommt und der Arbeitgeber ihm dies bescheinigt.

Anders ist das nur, soweit das Betreiben von Sport nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist und die Befriedigung privater Interessen so gut wie ausgeschlossen ist.

Normalerweise gehört Sport zum Bereich der privaten Lebensführung, der vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen ist. Denn Sport ist gewöhnlich für die eigene Gesundheit gut und wird vor allem aus diesem Grunde auch vom Arbeitnehmer betrieben.

Gegen das Bestehen einer ausschließlich beruflichen Veranlassung spricht bereits, wenn der Arbeitnehmer den Sport ausschließlich ihn der Freizeit ausübt und ihm diese Zeit nicht als Arbeitszeit angerechnet wird. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz bei einem Polizisten entschieden, der nur am Feierabend Sport in Form von Hallenhandball trieb und bei dem keine Anrechnung der Sportstunden erfolgt ist (Az. 5 K 2517/07). Da half es ihm nicht, dass er hiervon auch dienstlich profitiert hat. Dieses Urteil ist inzwischen rechtskräftig geworden.


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