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Einkommensteuer

Gebühren für Hausnotrufdienst

Dienstag, den 8. September 2009 (Harald Büring)

Können die anfallenden Gebühren für einen Hausnotrufdienst als haushaltsnahe Dienstleistung abgesetzt werden?

© Dan Race - Fotolia.com

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Manche Senioren oder behinderte Menschen sind auf die Inanspruchnahme eines Hausnotrufdienstes angewiesen. Dieser ermöglicht ihnen, dass sie ein freies und selbstbestimmtes Leben in ihren eigenen vier Wänden führen können. Denn sie können über den Hausnotruf rund um die Uhr jemanden erreichen, der ihnen weiterhilft.

Leider braucht das Finanzamt die hierfür anfallenden  Kosten  nach einer Entscheidung des Finanzgerichtes Hamburg nicht als Aufwendungen für eine haushaltsnahe Dienstleistung im Sinne des    § 35a EStG anzuerkennen (Az. 3 K 245/08) . Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Rentner wegen Einbrüchen in der Nachbarschaft eine Alarmanlage in seine Wohnung einbauen lassen, die mit einer auswärtigen Notrufzentrale eines Sicherheitsdienstes verbunden war.

Die hierfür anfallenden Grundgebühren sind  nicht abzugsfähig. Eine Leistung wird nämlich nur dann haushaltsnah erbracht, wenn sie in der eigenen Wohnung des Steuerpflichtigen, in dessen Garten oder oder in dessen Garage ausgeübt werden. Es reicht hingegen nicht aus, wenn die Überwachung des Haushaltes von einer außerhalb des Haushaltes gelegenen Notrufzentrale erfolgt. Das bedeutet, dass sich die Notrufzentrale des Sicherheitsdienstes  zumindest auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen befinden müsste-was so gut wie nie der Fall ist. Leider reicht es nicht aus, dass die Überwachung dem Haushalt des Steuerpflichtigen unmittelbar zugute kommt.


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