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Kindergeld und Rücklagen

Freitag, den 14. August 2009 (Harald Büring)

Darf die Familienkasse das Kindergeld auch wegen Einkünften des Kindes aus einer gewerblichen Tätigkeit streichen, die zur Bildung einer Rücklage gedient haben?

© Stefan Rajewski - Fotolia.com

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Eltern bekommen normalerweise für ihre volljährigen Kinder nur dann Kindergeld, wenn diese eine Ausbildung absolvieren und ihre Einkünfte und Bezüge nicht höher sind als 7680,- € im Kalenderjahr. Von den Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit sind neben gewöhnlichen Betriebsausgaben unter Umständen auch vom Kind gebildete Rücklagen – etwa für die für die Ausübung dieses Berufes erfolgende Anschaffung eines PKW – abzuziehen. Dies hat kürzlich der Bundesfinanzhof entschieden ( Az. III R 8/06).

Hiergegen spricht nach Ansicht der BFH-Richter nicht, dass das Kind – wie auch im vorliegenden Fall – nicht die auf diese Weise zurücklegten Mittel auch zu dem vorgesehenen Zweck verwenden muss. Entscheidend sei, dass Unternehmen durch die Bildung von Rücklagen besser investieren können.


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