Erhebung von Sex-Steuer
Montag, den 27. Juli 2009 (Harald Büring)Dürfen Gemeinden von den Betreibern von Bordellen, Swinger-Clubs und ähnlichen Einrichtungen Steuern kassieren?
Inwieweit Gemeinden Steuern in Form von Vergnügungssteuern gegenüber den Betreibern von Bordells und ähnlichen Vergnügungseinrichtungen erheben dürfen, regelt jedes Bundesland unterschiedlich.
In Nordrhein-Westfalen darf eine solche Vergnügungssteuer nach dem Kommunalabgabengesetz nur dann erhoben werden, wenn dies zuvor in der betreffenden Gemeinde vom Innenminister und dem Finanzminister abgesegnet worden ist. Dies hat das Oberverwaltungsgericht in Münster festgestellt (Az. 14 A 1577/07). Es hob daher in fünf Fällen die Heranziehungsbescheide der Stadt Gelsenkirchen auf.
Allerdings sind diese Entscheidung derzeit noch nicht rechtskräftig. Zwar hat das Gericht nicht die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Möglich ist aber, dass die betroffene Gemeinde hiergegen jeweils Nichtzulassungsbeschwerde einlegt und das Bundesverwaltungsgericht dieser stattgibt.
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