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Erststudium und Steuererklärung

Mittwoch, den 22. Oktober 2008 (Harald Büring)

Auch Studenten, die aufgrund ihrer kleinen Einkünfte keine Einkommenssteuer zu zahlen brauchen, sollten jährlich eine Steuererklärung abgeben und darin die angefallenen Ausgaben als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen.

Als Student haben Sie – auch gerade durch die in den meisten Bundesländern eingeführten Studiengebühren sowie durch die hohen Lebenshaltungskosten – hohe Ausgaben, denen oft nur geringe Einnahmen aus Studentenjobs in der vorlesungsfreien Zeit gegenüberstehen. Leider hat der Gesetzgeber für die “normalen” Studenten, die ein Erststudium absolvieren, die Anerkennung ihrer Ausgaben als Werbungskosten verwehrt und nur die Anerkennung von maximal 4.000 Euro jährlich als Sonderausgaben vorgesehen.

Dies sollten Sie sich jedoch nicht gefallen werden, weil sie dadurch gegenüber den Absolventen eines Zweitstudiums sowie von nichtakademischen Ausbildungen benachteiligt werden. Die Geltendmachung als Werbungskosten hat vor allem den Vorteil, dass Sie die aufgrund Ihrer geringen Einkünfte nicht berücksichtigten Ausgaben vortragen lassen können (hierzu sollten Sie im Mantelbogen Ihrer Steuererklärung ankreuzen, dass ein verbleibender Verlustvortrag festgestellt wird und im nachfolgenden Jahr das Kästchen ankreuzen “Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges”). Dieser Vortrag ist beim Sonderausgabenabzug nicht möglich.

Aus diesem Grunde sind auch mehrere Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig, auf die Sie sich im Falle einer Ablehnung im Steuerbescheid im Rahmen eines Einspruches berufen sollten. Die Aktenzeichen lauten: VI R 14/07; VI R 31/07; VI R 79/06 sowie VI R 49/07. Gleichzeitig sollten Sie darin das Ruhen Ihres Verfahrens beantragen.


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