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Steuerliche Abzugsfähigkeit von Malerarbeiten an selbstgenutzter Immobilie

Montag, den 15. Juni 2009 (Harald Büring)

In welcher Höhe erkennt das Finanzamt die Kosten für die Ausführung von Maler- und Tapezierarbeiten in eigenen Haus durch einen Handwerker an, wenn diese Arbeiten auch den Eigentümern als Laien selbst hättenausgeführt werden können?

© Barbara Helgason - Fotolia.com

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Inwieweit die Kosten für ausgeführte Malerarbeiten oder andere Verrichtungen am eigenen Haus – oder auch der eigenen Wohnung – vom Finanzamt steuerlich berücksichtigt werden, hängt davon ab, ob es sich um eine haushaltsnahe Dienstleistung oder um eine Handwerksleistung im Sinne des § 35a EStG handelt.

In beiden Fällen sind jeweils 20% der in Rechnung gestellten Kosten (außer Materialaufwendungen) berücksichtigungsfähig. Darüber hinaus gibt es für die Berücksichtigungsfähigkeit der Aufwendungen auch Höchstgrenzen. Und diese sind bei haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerksleistungen unterschiedlich.

Aufwendungen für Handwerksleistungen sind bis zum Veranlagungszeitraum 2008 nur zu einem Betrag von  maximal 3.000,- € und seit dem Veranlagungszeitraum 2009 nur bis zu der Höchstgrenze von 6.000,- € im Kalenderjahr höchstens berücksichtigungsfähig. Demgegenüber sind Kosten für eine haushaltsnahe Dienstleistung bis zu einer Höhe von 15.000,- € bis zum Veranlagungszeitraum 2008 und nachfolgend bis zu 20.000,- € maximal steuerlich abzugsfähig.

Das Finanzgericht Bremen entschied nunmehr, dass Aufwendungen für Malerarbeiten und andere Verrichtungen, die auch von den Hausangehörigen selbst ausgeführt werden können, nur dann in den Genuss eines steuerlichen Abzuges für haushaltsnahe Dienstleistungen kommen, wenn sie dafür keinen Handwerker beauftragen. Es spielt hierfür keine Rolle, ob die Arbeiten nur von einem Handwerker ausgeführt werden können (Az. 2 K 100/08 (1)).


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