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Verfassungsmäßigkeit der Einschränkungen beim Arbeitszimmer sind immer fragwürdiger

Montag, den 8. Juni 2009 (Harald Büring)

Durfte der Gesetzgeber die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen fürs häusliche Arbeitszimmer so radikal einschränken? Jetzt haben schon zwei Finanzgerichte erhebliche Zweifel daran und halten die Änderung für verfassungswidrig.

© Phototom - Fotolia.com

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Der Abzug von Werbungskosten ist seit dem Veranlagungszeitraum 2007 nur noch möglich, wenn das häusliche Arbeitszimmer als der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit anzusehen ist. Folglich sind alle die den Mittelpunkt der Tätigkeit woanders haben, vom Abzug ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn sie über gar keinen eigenen Arbeitsplatz verfügen- wie etwa Lehrer.

Aus diesem Grunde halten jetzt auch die Richter des niedersächsischen Finanzgerichtes- wie bereits ihre Kollegen vom Finanzgericht Münster -  die Neuregelung für verfassungwidrig. Für sie ist so etwas berechtigterweise nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.  Sie berufen sich dabei auch auf die Entscheidung des Finanzgerichtes Münster (1 K 2872/08), das sein Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Bedenken ausgesetzt und die Sache zur Klärung beim Bundesverfassungsgericht vorgelegt hat. Das Aktenzeichen beim Bundesverfassungsgericht bezüglich des Verfahrens beim Finanzgericht Münster lautet: 2 BvL 13/09.

Die Richter des niedersächsischen Finanzgerichtes entschieden daher im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes, dass das Finanzamt die von einem Lehrerehepaar geltend gemachten Freibeträge für die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers auf der Lohnsteuerkarte eintragen muss (Az.7 V 76/09) . Es hat gegen seinen Beschluss die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese hat jedoch keine aufschiebende Wirkung, so dass das Finanzamt die begehrte Eintragung der Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte zunächst einmal vornehmen muss.


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