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Doppelte Haushaltsführung bei Liebesnest in Wohnheimzimmer

Donnerstag, den 4. Juni 2009 (Harald Büring)

Kann ein Arbeitnehmer auch dann Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung geltend machen, wenn er sich bei der Partnerin in einem Wohnheimzimmer behelfsmäßig einquartiert?

© Grischa Georgiew - Fotolia.com

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Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung können nur dann abgezogen werden, wenn der betreffende Arbeitnehmer außerhalb der Unterkunft am Beschäftigung einen eigenen Hausstand verfügt, der seinen Lebensmittelpunkt darstellt.

Davon kann gewöhnlich keine die Rede sein, wenn er sich zeitweise bei der Freundin in einem Wohnheimzimmer aufhält, das nicht einmal über eine eigene Kochgelegenheit verfügt.

Das gilt erst Recht dann, wenn er keinen Beitrag zur Miete leistet, sondern vielmehr in den Hausstand der Freundin eingegliedert ist. So etwas ist eher mit einem Hotelaufenthalt zu vergleichen.

Dies hat das Thüringer Finanzgericht entschieden (Az. 2 K 7/07).

Keine Rolle spielte dabei für die Richter, dass dies nur als Übergangslösung vorgesehen war, bis beide eine angemessene Wohnung für sich gefunden haben.


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