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Abgabefrist für “freiwillige” Steuererklärung

Samstag, den 30. Mai 2009 (Harald Büring)

Bis wann müssen Arbeitnehmer ihre Steuererklärung gewöhnlich beim Finanzamt abgegeben haben?

Maria. P. - Fotolia.com

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Durch das Jahressteuergesetz 2008 wurde die Zweijahresfrist für die sogenannte Antragsveranlagung von Arbeitnehmern abgeschafft. Ziel war die “Gleichbehandlung” mir Pflichtveranlagten, die sich 7 Jahre lang Zeit lassen können, wenn sie die bei nicht rechtzeitiger Abgabe verhängten Sanktionen – wie die Verhängung eines Säumniszuschlages oder eines Zwangsgeldes- in Kauf nehmen.

Nach den derzeitigen gesetzlichen Regelungen können sich Arbeitnehmer im Rahmen der Antragsveranlagung seit dem Veranlagungszeitraum 2005 4 Jahre Zeit lassen. Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichtes Köln haben sie sogar einen zeitlichen Rahmen von 7 Jahren zur Verfügung (Az. 11 K 4917/07). Dies ergibt sich für die Richter aus einer verfassungskonformen Auslegung des § 170 AO, um nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu verstoßen.

Ob diese Entscheidung bestanden haben wird, bleibt abzuwarten. In der Sache ist jetzt ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof mit dem Aktenzeichen VI R 2/09. Betroffene Arbeitnehmer, die ihre freiwillige Steuererklärung ab dem Jahr 2002 nicht abgegeben haben, sollten sich vorsichtshalber drauf berufen.


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