Sammelauskunftsersuchen bezüglich Telekom-Bonusaktien
Freitag, den 8. Mai 2009 (Harald Büring)Darf die Steuerfahndung an eine Bank ein Sammelauskunftsersuchen an eine Bank richten, nachdem ein Kunde nicht die Einkünfte aus ein paar seiner Treueaktien angegeben hat?
Der Schnüffelei der Steuerfahndung sind zuweilen auch Grenzen gesetzt. Dies musste die Steuerfahndung eines bestimmten Finanzamtes erfahren. Diese verlangte von einer Bank im Rahmen eines „Sammelauskunftsersuchens“ die Angabe, welche ihrer Kunden jeweils Treueaktien von der Telekom in den Jahren 2000 und 2002 zugeteilt bekommen haben. Die jeweilige Stückzahl sollte auch angegeben werden. Dies sollte geschehen, weil ein Kunde dieser Bank Einkünfte aus 5 Treueaktien verschwiegen hatte.
Der Bundesfinanzhof entschied jetzt, dass die Bank diese Angaben nicht machen braucht (Az. VII R 25/08). Dieses „Auskunftsersuchen“ ist unzulässig, weil keinerlei Anhaltspunkte dafür sprachen, dass weitere Kunden dieser Bank ihre Einkünfte verschwiegen haben. Das Finanzamt darf hier nicht einfach behaupten, dass die allgemeine Lebenserfahrung ein solches Verhalten nahe lege.
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